Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 25
Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 4b der bis 31.12.2016 geltenden Vorschrift. Nach der Gesetzesbegründung trägt Abs. 4 der Bedeutung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen für die Ausgabenregulierung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung. Werden also Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und der KVen/KZVen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Der vorgesehene Umfang bezieht sich auf das zu bewältigende Prüfvolumen nach §§ 106a und 106b, die Vorgaben auf die gesetzlichen Rahmenvorgaben, die Umsetzung der bundeseinheitlichen Richtlinien zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen bzw. die darauf bezogenen regionalen Prüfungsvereinbarungen. Eine Haftung käme z. B. in Betracht, falls nicht innerhalb einer angemessenen Zeit die gesetzlich vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen eingerichtet sind oder die gesetzlichen bzw. die Richtlinienvorgaben in den Prüfvereinbarungen umgesetzt werden.
Dasselbe gilt, wenn die für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen benötigten Daten von der KV/KZV oder der Krankenkassenseite der Prüfungsstelle nicht bzw. nicht im vorgesehenen Umfang (vgl. §§ 296, 297) geliefert oder nicht rechtzeitig zu Verfügung gestellt werden. Die Haftung bezieht sich nicht auf den gesamten Vorstand einer KV/KZV bzw. einer Krankenkasse, sondern auf das jeweilige Vorstandsmitglied der KV/KZV oder der Krankenkasse, in dessen Kompetenzbereich die Körperschaft für die Datenlieferung zuständig ist.
Die Haftung sollte auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden, weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist und unter Umständen sehr empfindlich ausfallen kann. Die Verfolgung zur Einleitung eines Regressverfahrens gegen das zuständige Vorstandsmitglied obliegt nach Abs. 4 Satz 3 letzter HS dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung der jeweiligen Körperschaft. Dies würde ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde entbehrlich machen. Ist aber noch kein Regressverfahren gegen das zuständige Vorstandsmitglied eingeleitet worden, veranlasst die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung dafür Sorge zu tragen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Mit den entsandten Vertretern im Ausschuss sind die Vertreter im Beschwerdeausschuss (vgl. § 106c Abs. 1) gemeint.