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Den infrage kommenden Sitz der Prüfungsstelle regelt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift optional, wobei der bis 31.12.2016 geltende § 106 Abs. 4a Satz 2 unverändert übernommen worden ist. Die Errichtung der Prüfungsstelle kann danach bei der KV bzw. KZV, einem Landesverband der Krankenkassen oder einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft im Land erfolgen. Die Bezugnahme auf einen Landesverband der Krankenkassen schließt aber aus, dass eine einzelne Ersatzkasse für den Sitz der Prüfungsstelle in Betracht kommt. Damit hat der Gesetzgeber alle in der langjährigen Praxis vorkommenden Optionen bestehen lassen, sodass sowohl die praktizierten Regelungen z. B. in Nordrhein (Errichtung bei der KV bzw. KZV) als auch in Bayern bzw. Berlin (Errichtung bei der bestehenden Arbeitsgemeinschaft) weiterhin rechtsgültig sind. In Baden-Württemberg z. B. ergeben sich nach der Prüfvereinbarung i. d. F. v. 1.1.2017, geändert mit Wirkung zum 1.1.2019, die Struktur der Gemeinsamen Prüfungsstelle sowie die Struktur und Besetzung des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses und dessen Kammern aus den speziellen Vereinbarungen über die Errichtungen der Gemeinsamen Prüfungsstelle bzw. des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses in den jeweils gültigen Fassungen.
Über die Leitung der Prüfungsstelle haben sich die Partner der regionalen Prüfvereinbarung zu einigen. Sie bestimmen nach Abs. 2 Satz 3 den Leiter/die Leiterin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. In der Vorschrift ist zwar nur die Rede vom "Leiter", aber in verschiedenen Prüfvereinbarungen wird von der "Leitung" gesprochen, was eine Leiterin ebenso einschließt wie die Stellvertretung in der Leitung. Im Rahmen des Einigungsverfahrens werden sich die Partner der Prüfvereinbarung mit der infrage kommenden Leitung im Anstellungsvertrag auch über die leistungsgerechte Vergütung einig werden müssen. Ob für die nicht so oft vorkommende gerichtliche Vertretung der Prüfungsstelle durch die Leitung eine gesonderte Vergütung gezahlt wird, sollte in dem Rahmen ebenfalls festgelegt werden.
Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf die Leitung, entscheidet nach Abs. 2 Satz 5 die Aufsichtsbehörde. Ob jemand für die Leitung geeignet ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz oder der WiPrüfVO, sondern lässt sich mittelbar aus den Aufgaben der Prüfungsstelle ableiten. Nach § 4 Abs. 1 WiPrüfVO hat die Prüfungsstelle neben ihren sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben der Leitung, wie Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und Gestaltung der inneren Organisation der Prüfungsstelle (vgl. Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift), insbesondere
- im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden und die Vorlagen zu übersenden,
- das Protokoll der Sitzungen zu führen,
- die Entwürfe der Niederschriften und der Bescheide zu erstellen,
- Stellungnahme zu Verfahren, Niederschriften und Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versenden,
- die Prüfakten zu führen,
- ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prüfverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche, Klageverfahren und deren Ergebnisse zu führen,
- die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht nach Abs. 4 vorzubereiten,
- für jedes Kalenderjahr für Zwecke des Abs. 5 Satz 2 und 3 der Vorschrift einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum 15.2. des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.
Bezogen auf die Eignung der Leitung bedeutet dies, dass die vorgesehene(n) Person(en) insbesondere
- eine Kompetenz zur Mitarbeiterführung und Organisationsvermögen besitzen,
- die rechtliche Durchführung sowie die verwaltungsmäßige und verwaltungsrechtliche Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen beherrschen und den Mitarbeitern/-innen vermitteln können,
- die vorgeschriebenen Informations- und Berichtspflichten gegenüber den Vertragspartnern der Prüfungsvereinbarung und der Aufsichtsbehörde für die Prüfungseinrichtungen (vgl. Abs. 5 der Vorschrift) sicherstellen.
Zu "insbesondere" gehören weitere Eignungsmerkmale wie z. B. das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu beiden Vertragsparteien der Prüfungsvereinbarung, ohne dass eine persönliche Abhängigkeit von der KV/KZV oder der Krankenkassenseite besteht. Der Leiter/die Leiterin der Prüfungsstelle vertritt die Prüfungsstelle gerichtlich und außergerichtlich. Eine gerichtliche Vertretung der Prüfungsstelle kann z. B. in Betracht kommen, wenn nach Abs. 3 Satz 6 der Vorschrift bei der Festsetzung der Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder durch Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 ausgeschlossen sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses nicht stattfindet, sondern gleich ein Klageverfahren eingeleitet wird.
Über die Ausstattung der Prüfungsstelle mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen personellen Mitteln, Sachmitteln und Finanzen entscheiden die Vertragsparteien auf Vo...