Rz. 10
Nach Abs. 2 Satz 7 der Vorschrift tragen die KV/KZV und die beteiligten Krankenkassen die Kosten der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses je zur Hälfte. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 WiPrüfVO für die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner Stellvertreter verbundenen Kosten (z. B. Sachkosten für die Ausstattung des Beschwerdeausschusses, Reisekosten, Entschädigung für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, Kosten der Rechtsvertretung, Gerichtskosten) sowie für die Kosten der Prüfungsstelle (Personal- und Sachkosten usw.), ferner für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren der Beauftragung Dritter (z. B. Vertretung durch einen beauftragten Rechtsanwalt anstelle des Vorsitzenden) sowie für Prüfungen nach § 274 (Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung durch die Aufsichtsbehörde mindestens alle 5 Jahre). Diese Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusseses und umfasst die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Zur Gesetzmäßigkeit der Prüfung gehört auch, ob z. B. die Kostenansätze den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
In den regionalen Prüfvereinbarungen ist zudem bestimmt, wie sich der Kostenanteil der einzelnen Landesverbände der Krankenkassen sowie der vdek-Landesvertretung als gemeinsam Bevollmächtigte mit Abschlussbefugnis der Ersatzkassen bemisst, und zwar i. d. R. nach dem Versichertenanteil entsprechend der KM 6-Statistik (gesetzliche Krankenversicherung: Versicherte) des Vorjahres.
Bei den in den Beschwerdeausschuss entsandten Vertretern der KV/KZV und der Krankenkassen werden die Kosten von der entsendenden Stelle selbst getragen (§ 5 Abs. 2 WiPrüfVO). Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Körperschaften geltenden Grundsätzen. Die Bezugnahme auf die Organe der bestellenden Körperschaften bedeutet, dass die Höhe der Entschädigung der entsandten Vertreter der Krankenkassen i. d. R. niedriger ausfällt als die Entschädigung der von der KV/KZV entsandten Vertreter, bei denen es sich um niedergelassenen Vertragsärzte/-zahnärzte handelt.
In § 22 der baden-württembergischen Prüfvereinbarung ist z. B. geregelt, dass gemäß § 3 der Vereinbarung über die Errichtung der Gemeinsamen Prüfungsstelle ab 1.1.2008 in der jeweils gültigen Fassung und gemäß § 7 der Vereinbarung über die Errichtung des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses ab 1.1.2008 in der jeweils gültigen Fassung die KV Baden-Württemberg (KVWB) und die Verbände der Krankenkassen (= Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen) die Kosten der Gemeinsamen Prüfungsstelle und des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses grundsätzlich jeweils zur Hälfte tragen.
Aufgrund der Beauftragung der Gemeinsamen Prüfungsstelle und des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses mit den Prüfungen für Einrichtungen
- gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 (Krankenhäuser im Rahmen von §§ 106 Abs. 5, 76 Abs. 1a und 39 Abs. 1a)
- sowie Prüfungen nach § 1 Abs. 1 der Prüfvereinbarung,
- nach Satz 3 (Prüfung der Behandlungs- und Verordnungsweise der Hochschulambulanzen nach § 117, der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118, sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 sowie medizinischen Behandlungszentren nach § 119),
- nach Satz 5 (Verträge nach §§ 73b, 73c a. F. und 140a, für die Verordnung von Impfstoffen entsprechend der Vereinbarung nach § 132e und für Prüfungen der Verordnungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 132d)
- und nach Satz 8 (Prüfung der Verordnungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b)
werden die jährlichen Gesamtkosten bis auf Weiteres zu 53 % von den Verbänden und zu 47 % durch die KVBW getragen. Dieser Verteilungsschlüssel wird nach Durchführung der o. g. Prüfungen unter Zugrundelegung der tatsächlich angefallenen Kosten durch die Gemeinsame Prüfungsstelle erstmalig zum Haushaltsjahr 2020 überprüft und ggf. durch die Vertragspartner angepasst.