Rz. 11
Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift können die betroffenen Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die betroffenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die KVen/KZVen gegen eine Entscheidung der Prüfungsstelle den jeweiligen Beschwerdeausschuss anrufen. "Betroffen" bedeutet, dass der vorgenannte Widerspruchsführer durch den Verwaltungsakt beschwert sein muss.
Die Anrufung des Beschwerdeausschusses hat aufschiebende Wirkung, sodass die Entscheidung zunächst nicht vollzogen wird. Eine Anrufung des Beschwerdeausschusses findet nach Abs. 3 Satz 6 jedoch dann nicht statt, wenn es sich um Fälle der Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen handelt, die durch das Gesetz oder durch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen sind. Eine solche Leistung gehört nicht zur vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung, sodass eine Anrufung des Beschwerdeausschusses am Ergebnis des Verwaltungsaktes der Prüfungsstelle nichts ändern würde. Das allgemein übliche Vorverfahren vor einem sozialgerichtlichen Klageverfahren findet nicht statt, weil dies für den besonderen Fall gesetzlich bestimmt ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Gegen den begründeten Verwaltungsakt der Prüfungsstelle kann aber, wie im Übrigen gegen alle Verwaltungsakte im Sozialrecht, Klage erhoben werden.
Für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss sind die §§ 84 Abs. 1 und 85 Abs. 3 SGG anzuwenden. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland 3 Monate. Der Widerspruchsbescheid ist vom Beschwerdeausschuss schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt der Beschwerdeausschuss eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Beteiligten sind über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren (vgl. § 85 Abs. 3 SGG). Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren i. S. d. § 78 SGG, nach dem vor der Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind. Die Formulierung "gilt als Vorverfahren" soll nach der Gesetzesbegründung differenziert widergeben, dass das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss lediglich als Vorverfahren gilt, aber kein solches ist.
Die Klage gegen eine von der Prüfungsstelle bzw. vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnahme hat nach Abs. 3 Satz 5 der Vorschrift keine aufschiebende Wirkung, sodass die ggf. festgesetzte Erstattung eines auf Unwirtschaftlichkeit beruhenden Mehraufwandes grundsätzlich geleistet werden muss.