Rz. 2
Das Gesetz nennt 3 Gruppen von Krankenhäusern, die als zugelassen gelten bzw. bei denen die Zulassung über einen Versorgungsvertrag geregelt wird. Bei der Gruppenaufzählung haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenhauspläne der Bundesländer Pate gestanden, die für die einzelnen Versorgungsgebiete eine abgestufte Krankenhausversorgung vorsehen. Für die Beschreibung der Hochschulkliniken diente bis 31.12.2006 das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen (Hochschulbauförderungsgesetz) als Rechtsgrundlage. Dieses Gesetz ist im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung zum 1.1.2007 als Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und der Länder außer Kraft gesetzt worden, nachdem diese Gemeinschaftsaufgabe durch die Aufhebung von Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG weggefallen bzw. durch Art. 125c GG mit Wirkung zum 1.1.2007 auf die Länder übergegangen ist. An seine Stelle sind ab 1.1.2007 als Rechtsgrundlage die für den Hochschulbau des jeweiligen Landes geltenden Vorschriften getreten, die u.a. die Anerkennung als Hochschulklinik beinhalten. Hochschulkliniken gibt es in jedem Bundesland, teilweise in einem Bundesland auch mehrfach. Die bisherigen 34 Hochschulkliniken bundesweit gehören im System der Krankenhausversorgung eines Bundeslandes regelmäßig zu den Krankenhäusern der Spitzenversorgung. Neben den auch die Hochleistungsmedizin einschließenden Aufgaben der Krankenversorgung im öffentlichen Gesundheitswesen, zu der auch die GKV zählt, verbinden sie die Krankenversorgung mit Forschung und Lehre, dienen der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, so dass auch unter diesen Gesichtspunkten ein öffentliches Interesse besteht, Hochschulkliniken an der stationären Versorgung der GKV-Versicherten teilnehmen zu lassen. Die Zulassung ist für Hochschulkliniken deshalb obligatorisch.
Rz. 2a
Plankrankenhäuser sind solche, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Die Aufnahme erfolgt nach den Bestimmungen der Krankenhausgesetze der Länder und wirkt ab dem Zeitpunkt, von dem an der Aufnahmebescheid des Landes gegenüber allen Beteiligten rechtskräftig geworden ist. Der Aufnahmebescheid enthält auch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses, d.h. die Fachdisziplinen, die das Krankenhaus im Rahmen des abgestuften Krankenhaus-Versorgungssystem vorhält. Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die vom Versorgungsauftrag her für Organtransplantationen zugelassen sind, gelten als Transplantationszentren i.S.d. Transplantationsgesetztes (TPG). Die Länder oder im Falle der Ziff. 3 die Landesverbände/Verbände der Krankenkassen sollen mit Hilfe der Zulassung bzw. Aufnahme in den Krankenhausplan Transplantationsschwerpunkte bilden. Dies gewährleistet in der Transplantationsmedizin eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung und sichert gleichzeitig die erforderliche Qualität der Organübertragung.
Rz. 3
Die Aufnahme ist i.d.R. mit der Gewährung von Landesfördermitteln im Investitionskostenbereich verbunden, über die ein Land seinen Einfluss auf die Versorgungsstruktur des einzelnen Krankenhauses unmittelbar ausübt. Auch für Plankrankenhäuser ist die Zulassung zur Krankenhausbehandlung der Versicherten obligatorisch; eines besonderen Antrages bedarf es nicht. Die Plankrankenhäuser stellen unter den zugelassenen Krankenhäusern die zahlenmäßig größte Gruppe dar.
Rz. 4
Zur 3. Gruppe gehören die Krankenhäuser, die mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Bisher hat es kaum Fälle gegeben, da auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages kein Rechtsanspruch besteht und weil ein solcher Vertrag nur geschlossen werden darf, wenn das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung erforderlich ist. Angesichts des bestehenden Überangebotes an Krankenhausbetten bestand bisher im Allgemeinen kein Bedarf zum Abschluss dieser Versorgungsverträge. Der Bedarf bemisst sich gem. der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem tatsächlich vorhandenen Bedarf, nicht aber nach einem durchschnittlichen oder erwünschten Bedarf. Der zu versorgende Bedarf ergibt sich dabei aus der Summe der zu Lasten der zuständigen Krankenkassen abgerechneten Verordnungen für Krankenhausbehandlungen in der Region für das betreffende Kalenderjahr (BVerwG, Urteil v. 14.11.1985, 3 C 41.84).
Rz. 5
Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 ist mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu schließen. Für die Ersatzkassen wirken dabei ihre Verbände mit. Die Landesebene ist als Vertragsebene gewählt worden, weil hier die meisten Kenntnisse über die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung in der Region und in den für die Krankenhausplanung gebildeten Versorgungsgebieten vorliegen.