1 Allgemeines
Rz. 1
Die gestiegenen Selbstverwaltungsaufgaben im Vertragsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung haben eine Einbeziehung der Landes- und Bundesvertretungen der Träger der zugelassenen Krankenhäuser notwendig gemacht. Landeskrankenhausgesellschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern in privatrechtlichen Verbandsstrukturen organisiert.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und Krankenhäusern erfordern aufseiten der Krankenhäuser immer stärker abgestimmte und einheitliche Verhaltens- und Verfahrensweisen, die zudem im Abstimmungsprozess nicht zu kompliziert angelegt sein dürfen. Vor die Frage gestellt, noch mehr staatliche Regelungen einzuführen oder der gemeinsamen Selbstverwaltung Vorfahrt zu geben, hat sich der Gesetzgeber schließlich für Selbstverwaltungslösungen entschieden. Dies gilt insbesondere für die Weiterentwicklung der Fallpauschalen- und Sonderentgeltkataloge durch die Selbstverwaltung auf Bundesebene (§ 17 Abs. 2a KHG), die Vereinbarung der für das Krankenhausbudget maßgeblichen Veränderungsrate im Rahmen des § 71 (§ 6 Abs. 1 BPflV) sowie die Fortentwicklung der Vereinbarung und Vergütung der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a) und des ambulanten Operierens im Krankenhaus (§ 115b). Selbstverwaltungslösungen setzen auf allen Seiten handlungsfähige, mit Kompetenz ausgestattete Organisationstrukturen voraus. Im Vorfeld der Reformgesetze hatte es immer wieder öffentliche Diskussionen gegeben, ob die privatrechtlich organisierten Krankenhausgesellschaften auf Landes- und Bundesebene in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt werden sollten. Damit sollte ihre Verantwortung für die Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden sein.
Rz. 3
Das 1. und 2. GKV-NOG sind bekanntlich so angelegt worden, dass beide Gesetze ohne die Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten konnten. Deshalb war es auch nicht möglich, die vernünftig scheinende Umwandlung umzusetzen, weil dies zustimmungspflichtig gewesen wäre. Der Bundesgesetzgeber hat sich im Gesetz darauf beschränkt, die vorhandenen Krankenhausgesellschaften in ihrer Funktion lediglich zu beschreiben, ohne jedoch in deren Rechtstatus einzugreifen.
Allerdings hatten die Krankenhausgesellschaften frühzeitig signalisiert, ihre Mitgliedschaftsrechte ändern zu wollen. So hatte z.B. die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, die bisher fast ausschließlich von den Verbänden der Kankenhausträger gebildet wurde, mit Wirkung ab 1.4.1998 ihre Satzung dahingehend geändert, dass neben den Spitzenverbänden der Krankenhausträger die Krankenhausträger selbst der Krankenhausgesellschaft als Mitglieder angehören. In der Mitgliederversammlung setzt sich das Gesamtstimmgewicht nunmehr zu 75% aus Stimmen der Einzelmitglieder und zu 25% aus Stimmen der Verbandsmitglieder zusammen. Damit besitzt diese Krankenhausgesellschaft mehr Kompetenz, für ihre Mitglieder und die ihnen angeschlossenen Krankenhäuser Aufgaben der gemeinsamen Selbstverwaltung wahrzunehmen und zu lösen. Die beschlossene Konstruktion entspricht somit der Beschreibung im Gesetz.