Rz. 2

Mit der Vorschrift, welche sich auf ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen erstreckt, ist eine redaktionelle Anpassung an die Vorschrift des § 111 Abs. 2 erfolgt, die sich auf Versorgungsverträge mit u. a. Rehabilitationseinrichtungen für die stationären Rehabilitationsleistungen bezieht. Mit der erstmaligen Einführung von Versorgungsverträgen für ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Vertragsbeziehungen zwischen der Krankenkassenseite und den Trägern der Rehabilitationseinrichtungen für ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen damit in ihrer Vertragskonstruktion und Wirkungsweise gleich gestaltet worden. Bei der Grundstruktur der Vertragskonstruktion sind auch Formulierungen aus den Rechtsbeziehungen im Krankenhausbereich (vgl. §§ 109, 110) teilweise wortgleich übernommen worden.

Mit Wirkung zum 29.10.2020 gilt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 wie für die Vereinbarung von Vergütungen für stationäre Leistungen der Rehabilitation (vgl. §§ 111, 111a) und auch für ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht zur Anwendung kommt. Klargestellt ist zudem, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen oder entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auch bei der Vergütungsanpassung der ambulanten Rehabilitationsleistungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen.

Um mehr Transparenz und eine angemessene Leistungsorientierung, insbesondere für die Vergütungsvereinbarungen, zu erreichen, regelt Abs. 5, dass die Krankenkassen und Leistungserbringer Rahmenempfehlungen auf Bundesebene schließen. Kommt keine Einigung über Rahmenempfehlungen zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Bundesschiedsstelle nach § 111b Abs. 6 anrufen, welche dann die Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise festsetzt.

Durch die mit Wirkung zum 1.1.2021 auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) erfolgte Erweiterung der Überschrift und Ergänzung des Abs. 3 um Satz 5 und 6 ist die Gleichgestaltung der gesetzlichen Vorgaben für die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen nach § 111 fortgesetzt worden. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist wie auch in § 111 vorgegeben, dass die Krankenkassen und die zugelassenen ambulanten Rehabilitationseinrichtungen ihre Vergütungsvereinbarungen vom 1.10.2020 bis zum 31.3.2021 anzupassen haben, um den pandemiebedingten Veränderungen im täglichen Leistungsgeschehen Rechnung zu tragen.

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