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Die durch die neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Pandemie nimmt aktuell eine dynamische Entwicklung, in deren Verlauf entsprechend der Gesetzesbegründung möglicherweise mit mehreren Erkrankungswellen mit einer Vielzahl von notwendigen stationären Behandlungen zu rechnen ist. Das Ansteckungsgeschehen und der Höhepunkt der Pandemie sind bislang nicht valide abschätzbar, sodass die Dauer der Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen aktuell nicht abschließend bestimmt werden kann. Daher sollten die Ausgleichszahlungen zunächst nur bis 30.9.2020 geleistet werden. Zu diesem Zeitpunkt dürfte nach der damaligen Begründung der Kenntnisstand über den Verlauf der Ansteckungswelle deutlich höher sein als derzeit (Abs. 8).

Mit Wirkung zum 19.11.2020 sind wegen der fortschreitenden Pandemie die Ausgleichszahlungen zunächst für den Zeitraum v. 18.11.2020 bis 31.1.2021 wieder aufgenommen worden.

Da aber nicht sicher vorhergesagt werden kann, ob zu diesem Zeitpunkt die aufgeschobenen oder ausgesetzten Operationen und Eingriffe in Krankenhäusern schon wieder durchgeführt werden können und sich entsprechend auch die Zahl der durchgeführten Anschluss-Rehabilitationen wieder erhöht, kann nach Abs. 9 das BMG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer die Verlängerung der Regelungen zu Ausgleichszahlungen nach der Vorschrift auf einen Zeitraum von bis zu 9 Monaten nach dem 31.1.2021 festlegen. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung v. 6.1.2021 ist der Geltungsbereich inzwischen auf den 31.3.2021 geändert worden.

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