Rz. 10

Die Leistung zu erbringen sind berechtigt gemäß Abs. 3 Satz 1 alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden oder zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäuser, wenn sie die für das ambulant Operieren nach § 115b Abs. 1 Satz 5 geltenden Voraussetzungen erfüllen. Dabei handelt es sich um die Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und Beschlüsse des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 136 bis 136b. Neben den Krankenhäusern können damit insbesondere ambulante Operationszentren, Praxiskliniken, medizinischen Versorgungszentren sowie die im Zusammenhang mit ambulanten Operationen zusammenwirkenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte als Leistungserbringer im Betracht kommen. Eine besondere Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Rz. 11

Nach Abs. 3 Satz 2 können die Leistungserbringer unmittelbar gegenüber der Krankenkasse abrechnen. Sie können nach Satz 3 allerdings auch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen Aufwandsentschädigung mit der Abrechnung der vereinbarten Leistungen beauftragen. Die Krankenkassen prüfen gemäß Abs. 3 Satz 4 die Abrechnung, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung. Sie können hiermit auch eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen. Aufgrund dieser spezielleren Regelung kommen §§ 106 ff. und § 275c nicht zur Anwendung (ebenso Gerlach, in: BeckOK KHR, a. a. O., Rz. 12). Der Verweis in Abs. 2 Satz 5 auf § 295 Abs. 1b Satz 1, § 295a und § 301 Abs. 1 und 2 stellt klar, dass für die genannten Leistungserbringer die angegebenen Datenübermittlungsvorschriften entsprechende Anwendung finden.

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