Rz. 13

Abs. 5 verpflichtet die Vertragsparteien vor dem Hintergrund der neuen Vergütungssystematik, der Leistungsauswahl und der Kalkulation der Vergütung, die Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer und die Ausgaben der Krankenkassen zu evaluieren. Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals am 1.4.2024 und dann in einem Abstand von jeweils 18 Monaten vorzulegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge