Rz. 36

Für die personellen und sächlichen Anforderungen an die ASV gelten nach § 3 Abs. 5 und § 12 ASV-RL die in den Anlagen festgelegten Anforderungen. Die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V gelten solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine Qualitätssicherungs-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Abs. 2 zu dieser Richtlinie ersetzt. Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des G-BA festgelegten einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a i. V. m. § 136 für die ASV entsprechend.

 

Rz. 37

An der Formulierung "entsprechend" haben sich in der Praxis der erweiterten Landesausschüsse unterschiedliche Verfahrensweisen herausgebildet, die in der Kontroverse zwischen Erbguth (KrV 2020 S. 221) und Habermann (KrV 2021 S. 20) pointiert zum Ausdruck gekommen sind. Es wäre ein Missverständnis, wenn, wie Erbguth meint, es den Vertragsärzten durch die umfangreichen QS-Nachweispflichten schwerer als Krankenhausärzten gemacht wird, Leistungserbringer im Rahmen der ASV zu werden. Dabei wird übersehen, dass die QS-Nachweise der Vertragsärzte bei den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen vorliegen und mit deren Einverständnis darauf zurückgegriffen werden kann. Den QS-Nachweis ist für niedergelassenen Ärzte also ein leichter. Für die Krankenhausärzte reicht die Versicherung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen aus. Andernfalls käme es dazu, dass der erweiterte Landesausschuss die QS-Anforderungen überprüfen müsste, was angesichts der Frist für die Antragsprüfung von 2 Monaten nicht zu leisten wäre, weil ihm die entsprechenden sachlichen und personellen Ressourcen fehlen, und der gesetzlichen Beschleunigungsabsicht zuwiderlaufen würde.

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