Rz. 68

Die Richtlinie regelt in § 15, dass die Patientin bzw. der Patient bei Erstkontakt mit der ASV verständliche allgemeine Erläuterungen über diese Versorgungsform sowie eingehende Informationen über das im konkreten Einzelfall behandelnde interdisziplinäre Team und sein Leistungsspektrum zu erhalten hat. Die Information der Patientin oder des Patienten ist zu dokumentieren. Ebenso erhält der Patient bei Behandlungsabschluss der ASV eine schriftliche Information über das Behandlungsergebnis und das weitere Vorgehen. Wird die Behandlung außerhalb der ASV von Nicht-Kernteam-Mitgliedern fortgesetzt, umfasst das Überleitungsmanagement mindestens folgende Komponenten:

  • Einen patientenverständlichen Entlass-/Überleitungsbrief (einschließlich Angaben zu Diagnosen, Therapievorschlägen inkl. Medikation, Heil- und Hilfsmittelversorgung, häusliche Krankenpflege, Kontrolltermine),
  • Anleitung und Fortsetzung der Arzneimitteltherapie entsprechend § 115c.

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