Rz. 15
Auch für die Vereinbarung auf der Bundesebene gilt für den Konfliktfall eine Schiedsamtsregelung. Der Konfliktfall liegt vor, wenn die zweiseitige Vereinbarung nach § 2 Satz 1 zwischen den Vereinbarungspartnern ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Darunter ist auch der Fall zu verstehen, wenn sich die Vereinbarungspartner zwar geeinigt haben, aber die DKG ihr Einvernehmen zu dem erzielten Ergebnis verweigert.
Wird nach Abs. 2 Satz 2 i. d. F. des TSVG eine bestehende Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, wird mit Wirkung zum 11.5.2019 auf Antrag einer Vertragspartei der Vereinbarungsinhalt durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a festgesetzt. Vertragsparteien sind nach Abs. 2 Satz 1 der GKV-Spitzenverband und die KBV, sodass nur diese berechtigt sind, im Konfliktfall den Antrag auf Festsetzung des Vertragsinhalts durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium zu stellen. Die DKG ist aber nicht antragsberechtigt, weil sie nicht zu den Vertragspartnern zählt, obwohl die Vereinbarung nur mit ihrem Einvernehmen geschlossen werden kann.
Die Bezugnahme auf § 89a macht im Übrigen deutlich, dass es sich um eine sektorenübergreifende Vereinbarung handelt, für die im Konfliktfall das sektorenübergreifende Schiedsgremium entscheidet und die entsprechenden Regelungen nach § 89a gelten. Redaktionell war die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung angepasst worden, weil der Vertrag nach Abs. 2 Satz 2 inzwischen vorliegt. Mit Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift ist dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a Abs. 3 die gesetzliche Aufgabe zugewiesen worden, im Konfliktfall, d. h. wenn sich die Vertragspartner im Verhandlungswege nicht einigen konnten oder die DKG dem Vereinbarungsentwurf nicht zustimmt, den Vertragsinhalt festzusetzen.
Rz. 16
Der Hinweis auf die entsprechende Anwendung des § 112 Abs. 4 bedeutet, dass der Vertrag nach Ablauf eines Jahres von jeder Vertragspartei ganz oder teilweise gekündigt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Vertrag oder Vertragsteil schiedsamtlich (jetzt durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium) festgelegt sein sollte. Nach § 10 der Vereinbarung kann eine Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Quartals erfolgen. Bis zu einer Neuvereinbarung bzw. Festsetzung durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gilt die bisherige Vereinbarung fort. Damit ist ein vertragsloser Zustand vermieden worden, der sowohl für die definierten Patientengruppen als auch für die berechtigten Leistungserbringer mit großen Nachteilen verbunden wäre. Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien frei, während oder nach der Festsetzung des Vertragsinhalts durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium den festgesetzten Vertrag oder Vertragsteil einvernehmlich zu vereinbaren.