Rz. 8
Da sich die Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 auf die Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Arzneimitteln bezieht, hat die Krankenkasse nach Abs. 2 ihre Versicherten umfassend über den jeweils vereinbarten Versorgungsinhalt zu informieren. Dies verfolgt die Absicht, den Versicherten zu veranlassen, sich für das vereinbarte Arzneimittel zu entscheiden. Diese Information wird sich dabei vorrangig auf die Qualität des vereinbarten Arzneimittels beziehen, die gegenüber alternativen für den Versicherten in Betracht kommenden Arzneimitteln besser oder zumindest gleichwertig sein muss. Für den Versicherten können dabei im Rahmen des Versorgungsinhalts des Selektivvertrages z. B. auch finanzielle Vorteile bei der Zuzahlung für das vereinbarte Arzneimittel eingeräumt werden.
Neben den Versicherten sind auch die an der Versorgung mit Arzneimitteln teilnehmenden Ärzte umfassend zu informieren, so dass sie sich ggf. für die Verordnung des nach Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Arzneimittels entscheiden. Für die Vertragsärzte sind die Informationen in den Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Abs. 8 Satz 1 zu hinterlegen. Wie bei § 130b ist das Nähere dazu im Gesamtvertrag nach § 82 zu vereinbaren. Die ärztliche Therapiefreiheit bleibt natürlich unberührt. Die dem Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichteten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sollen durch diese Information veranlasst werden, dieses preisgünstige Arzneimittel zu verordnen, um damit im Sinne des pharmazeutischen Unternehmers den betreffenden Arzneimittelumsatz zu steigern und zwar ohne die Versorgungsqualität für ihre Patientinnen und Patientenen zu beeinträchtigen.
Falls sich die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt für das vereinbarte Arzneimittel entscheidet und sich an den Verordnungsinhalt der Vereinbarung nach Abs. 1 hält, können diese Arzneimittelverordnungen bei einem Verfahren auf Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung als Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn dies nach Abs. 3 im Rahmen der Selektivvereinbarung nach Abs. 1 zum Versorgungsinhalt ausdrücklich vereinbart wurde und die ebenfalls vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung bei der Verordnung eingehalten worden sind. Für die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt wäre unter diesen Gegebenheiten die Wirtschaftlichkeitsfrage, bezogen auf diese Arzneimittelverordnungen, erledigt; ein sie belastendes Prüfverfahren findet bei anerkannten Praxisbesonderheiten nicht statt (vgl. § 106b Abs. 4 i. V. m. Abs. 5), sodass sie sich bei ihren Arzneimittelverordnungen in dieser Richtung keine Sorgen machen müssten.