Rz. 12
Nach Ziff. 5 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes stellen die spezialisierten Leistungserbringer sicher, dass das für die SAPV erforderliche und geeignete Personal zur Verfügung steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den spezialisierten Leistungserbringer eine tägliche telefonische Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit für die Patienten, deren vertraute Personen und die an der Versorgung Beteiligten sicherzustellen ist. Die ständige Verfügbarkeit mindestens einer qualifizierten Ärztin/eines qualifizierten Arztes und/oder einer qualifizierten Pflegefachkraft ist zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit schließt notwendige Hausbesuche ein.
Die im Rahmen der SAPV tätigen qualifizierten Ärztinnen und Ärzte müssen verfügen über
- eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nach der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer (grundsätzlich 160 Stunden Weiterbildung)
und
- Erfahrungen aus der ambulanten palliativen Behandlung von mindestens 75 Palliativpatienten/innen, z. B. in der häuslichen Umgebung (auch durch die Mitarbeit bei spezialisierten Leistungserbringern nach § 132d Abs. 1) oder in einem stationären Hospiz, innerhalb der letzten 3 Jahre oder aus einer mindestens einjährigen klinischen palliativmedizinischen Tätigkeit in einer Palliativabteilung eines Krankenhauses innerhalb der letzten 3 Jahre. Wenn ein spezialisierter Leistungserbringer ausschließlich Kinder und Jugendliche versorgt, können von der vorgenannten Anzahl bisher versorgter Patienten/innen abweichende Regelungen getroffen werden.
Die im Rahmen der SAPV tätigen qualifizierten Pflegefachkräfte müssen verfügen über
- die Erlaubnis zur Führung einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,
Altenpfleger/in (3-jährige Ausbildung)
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung und
- den Abschluss einer Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden oder den Abschluss eines vergleichbaren Studiums und
- Erfahrung aus der ambulanten palliativen Pflege von mindestens 75 Palliativpatienten/innen, z. B. in der häuslichen Umgebung (auch durch Mitarbeit bei spezialisierten Leistungserbringern nach Abs. 1 der Vorschrift) oder in einem stationären Hospiz, innerhalb der letzten 3 Jahre oder aus einer mindestens einjährigen palliativpflegerischen Tätigkeit in eine Palliativabteilung eines Krankenhauses innerhalb der letzten 3 Jahre. Wenn ein spezialisierter Leistungserbringer ausschließlich Kinder und Jugendliche versorgt, können im regionalen Vertrag von der vorgenannten Anzahl bisher versorgter Palliativpatienten/innen abweichende Regelungen getroffen werden.
Soweit nach Ziff. 5.4 der Empfehlungen weitere Fachkräfte (z. B. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Psychologinnen/Psychologen) vertraglich eingebunden werden, haben diese eine Zusatzweiterbildung Palliative Care für andere Berufsgruppen oder eine mehrjährige Erfahrung in der Palliativversorgung nachzuweisen.
Bei Leistungserbringern, die nach ihrer Konzeption sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche versorgen, muss mindestens eine Ärztin/ein Arzt für Kinder- und Jugendmedizin mit den unter Ziff. 5.2 genannten Voraussetzungen sowie ein/e Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in mit den unter Ziff. 5.3 genannten Voraussetzungen innerhalb des Teams tätig sein.
Die Vertragspartner können im regionalen Vertrag Übergangsregelungen vorsehen, wonach Ärztinnen oder Ärzte, die die berufspraktische Erfahrung nach Ziff. 5.2 der Empfehlungen, bzw. Pflegefachkräfte, welche die berufspraktische Erfahrung nach Ziff. 5.3 nicht vollständig erfüllen, diese Erfahrung auch im Rahmen der SAPV erwerben können, sofern im Team insgesamt ausreichende Erfahrung zur SAPV vorliegt. Die berufspraktische Erfahrung nach Ziff. 5.2 bzw. 5.3 muss aber innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Arbeitsvertrages abgeschlossen sein.