Rz. 3
Abs. 1 gibt den Rahmen für den von den Vertragspartnern auf der Bundesebene (vgl. Abs. 3) zu konkretisierenden Leistungsinhalt des Beratungsangebotes vor. Dabei soll das Beratungsangebot nicht nur allgemein die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln – die hierauf bezogene Beratung obliegt nach § 39b Abs. 1 den Krankenkassen –, sondern das Angebot einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase soll die Versicherten dazu anleiten, Vorstellungen über die medizinischen Abläufe, das Ausmaß, die Intensität und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln. Hierzu zählt z. B. auch die Beratung über die Möglichkeiten und Konsequenzen eines Therapieverzichts. Angehörige und Vertrauenspersonen sind auf Wunsch des Versicherten in den Beratungsprozess einzubeziehen.
Leistungserbringer für das Angebot einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sind nach Abs. 1 Satz 1 die nach § 43 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit denen nach dem 10. Kapitel des SGB XII Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen getroffen sind. Leistungsempfänger sind die Versicherten in diesen Einrichtungen, also die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen, die in der letzten Lebensphase auf ihren Wunsch hin über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung beraten und denen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden sollen (Abs. 1 Satz 2).
Das Beratungsangebot erfolgt nach Abs. 1 Satz 3 im Rahmen einer Fallbesprechung, bei der nach den individuellen Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf die medizinischen Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen sowie mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden sollen. Die Versorgungsplanung muss nach Abs. 1 Satz 4 nicht in einem einzigen Beratungstermin organisiert werden, sondern kann situations- und bedarfsgerecht auch in mehreren, aufeinander aufbauenden Terminen oder für verschiedene Beteiligte getrennt organisiert werden. So kann z. B. eine Anschlussberatung mit den Angehörigen nach medizinischer Vorbesprechung in Kooperation mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten stattfinden; bei Bedarf kann die Beratung auch mehrfach angeboten werden, insbesondere wenn sich der individuelle Versorgungs- und Pflegebedarf wesentlich geändert haben sollte (Abs. 1 Satz 4).
2.1 Leistungserbringer
Rz. 4
Die Leistungserbringer für das Angebot einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sind in Abs. 1 Satz 1 abschließend beschrieben. Bei den Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI handelt es sich um vollstationäre Pflegeeinrichtungen, sog. Pflegeheime, in denen pflegebedürftige Menschen wohnen. Hierunter fallen z. B. nicht die Krankenhäuser oder solche Einrichtungen, deren vorrangiger Zweck die medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, die berufliche oder soziale Eingliederung (z. B. Wohnheime für behinderte Menschen), die schulische Ausbildung (z. B. Förderschule mit angeschlossenem Internat) oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen ist. Die Pflegeeinrichtung muss zugelassen sein, d. h., ihr Träger muss mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 2 SGB XI abgeschlossen haben.
Außerdem gehören zu den berechtigten Leistungserbringern die vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 10. Kapitel des SGB XII. Das 10. Kapitel SGB XII beschäftigt sich mit den Einrichtungen und regelt die Einrichtungen und Dienste (§ 75 SGB XII), den Inhalt der Vereinbarungen (§ 76 SGB XII), den Abschluss von Vereinbarungen (§ 77 SGB XII), die außerordentliche Kündigung von Vereinbarungen (§ 78 SGB XII), die Rahmenverträge (§ 79 SGB XII), die Schiedsstelle (§ 80 SGB XII) und die Verordnungsermächtigungen (§ 81 SGB XII). Diese vollstationären Einrichtungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 75 SGB XII und ihr Träger muss nach § 77 i. V. m. § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe eine Leistungsvereinbarung, eine Vergütungsvereinbarung sowie eine Prüfvereinbarung abgeschlossen haben. Teilstationäre Einrichtungen oder Dienste der Einrichtungen, die ebenfalls in § 75 Abs. 1 SGB XII genannt sind, zählen jedoch nicht zu den berechtigten Leistungserbringern, weil es nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift um Versicherte in den Einrichtungen, also um deren Bewohner geht.
Die berechtigten Leistungserbringer sind neu in des Kreis der Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen und können die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase an...