Rz. 5

Abs. 3 der Vorschrift gibt vor, dass die Einzelheiten zum Inhalt und zu den Anforderungen an die Versorgungsplanung auf der Bundesebene im Vereinbarungswege zu regeln sind. Da die Bundesvereinbarung für alle regional beteiligten Leistungserbringer und Kooperationspartner bindend ist, wird für die Patientinnen und Patienten eine zwar bundeseinheitliche aber dennoch individuelle gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase bundesweit sichergestellt.

Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den GKV-Spitzenverband, mit den Vereinigungen der Träger der zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen und der vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen das Nähere über die Inhalte und die Anforderungen an die Versorgungsplanung nach den Abs. 1 und 2 zu vereinbaren. Es gibt in Deutschland staatliche Träger in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Städte und Gemeinden) oder in privatrechtlicher Rechtsform und freie Träger in privatrechtlicher Rechtsform, wie z. B. eingetragener Verein oder (g)GmbH. Private Träger können gewerblich, also mit Gewinnerzielungsabsicht, oder freigemeinnützig sein. Mit freigemeinnützige Träger sind überwiegend die Wohlfahrtsverbände gemeint. 55 % der Heimplätze in Deutschland entfallen auf freigemeinnützige Trägerverbände, 37 % privat und 8 % gehören öffentlichen Trägern. Regional gibt es deutliche Unterschiede aufgrund historisch gewachsener Strukturen. Mit Vereinigungen i. S. d. Abs. 3 Satz 1 sind die auf der Bundesebene maßgeblichen Vereinigungen der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen und für den Bereich der Eingliederungshilfe die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene gemeint. Es kommt nur eine Vereinbarung auf der Bundesebene infrage, sodass sich die verschiedenen Vereinigungen auf der Bundesebene zunächst untereinander und anschließend mit dem GKV-Spitzenverband verständigen müssen,

Nach Abs. 3 Satz 2 ist zur Bundesvereinbarung folgenden Bundesorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
  • Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG),
  • Spitzenorganisationen der Hospizdienste und stationären Hospize,
  • Verbände der Pflegeberufe,
  • maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen,
  • Medizinischer Dienst Bund (MD Bund),
  • Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.,
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
  • Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.

Gelegenheit zur Stellungnahme bedeutet, dass sich die Bundesorganisationen zu den Einzelheiten der in Aussicht genommene Vereinbarung äußern können, aber nicht äußern müssen. Nimmt eine Bundesorganisation Stellung, müssen sich die Vereinbarungspartner damit ernsthaft auseinandersetzen und ggf. darlegen, weshalb sie die Stellungnahme nicht berücksichtigen. Die Entscheidungskompetenz obliegt damit aber weiterhin den Vereinbarungspartnern.

Neben einer weiteren Konkretisierung des in Abs. 1 und 2 dargestellten Leistungsinhalts sollen in der Vereinbarung auch Regelungen zu den qualitativen Anforderungen an das Beratungsgespräch und die Fallbesprechung und zur Qualifikation der am Beratungsprozess beteiligten Fachkräfte getroffen werden. Alle am Beratungsprozess beteiligten Fachkräfte – einschließlich der beteiligten Ärztinnen und Ärzte – sollten nach der Gesetzesbegründung über hinreichende Erfahrung und Qualifikation in der palliativen und hospizlichen Versorgung verfügen. Zu den zu regelnden Sachverhalten der Vereinbarung gehören auch die Anforderungen an die Dokumentation der Beratung bzw. der von der oder dem Versicherten geäußerten Vorstellungen und Wünsche über die Versorgung in der letzten Lebensphase.

Nach Abs. 3 Satz 1 waren die Vereinbarungspartner verpflichtet, erstmals bis zum 31.12.2016 die Bundesvereinbarung über die Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung nach den Abs. 1 und 2 zu schließen. Dazu war es termingerecht nicht gekommen, weil der vom GKV-Spitzenverband erst im Mai 2017 übersandte Vereinbarungsentwurf bisher nicht die Zustimmung aller Vereinbarungspartner gefunden hat. Aus dem Kreis der Stellungnahmeberechtigten ist bekannt geworden, dass z. B. der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e. V. (DHPV) umfangreiche Änderungsvorschläge u. a. zur Beratung/Fallbesprechung zur Dokumentation sowie zur Vergütung und zur Abrechnung unterbreitet hat, zu denen die Auswertung noch aussteht. Im Anschluss an das Stellungnahme- und Auswertungsverfahren werden erneut Verhandlungen aufgenommen bzw. bei streitigen Sachverhalten wird ggf. eine Schiedsperson hinzugezogen.

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