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Abs. 4 regelt die Vergütungsgrundsätze für die gesundheitliche Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase. Nach Abs. 4 Satz 1 trägt die Krankenkasse des Versicherten die notwendigen Kosten für die nach Maßgabe der Bundesvereinbarung erbrachten Leistungen der Einrichtungen; dabei sind die Kosten für Leistungseinheiten zu tragen, welche die Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter und die Zahl der durchgeführten Beratungen berücksichtigt. Das Nähere zu den erstattungsfähigen Kosten und zur Höhe der Kostentragung ist in der Bundesvereinbarung zu regeln.

Mit der zusätzlichen Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen erhalten die Einrichtungen nach Abs. 1 einen Anreiz zur Etablierung des Angebots zur individuellen gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, und zwar unabhängig von der Vergütung nach SGB XI. Das Beratungsangebot ist nach der Gesetzesbegründung wegen der im Mittelpunkt stehenden medizinischen und versorgungsrelevanten Fragestellungen durch die gesetzliche Krankenversicherung zu finanzieren. Der GKV-Spitzenverband regelt dabei für seine Mitglieder das Erstattungsverfahren.

Die Vergütung der ärztlichen Leistungen der beteiligten Ärztinnen und Ärzte erfolgt aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) ist daraufhin zu überprüfen und ggf. anzupassen. In diesem Zusammenhang sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere die geltenden Gebührenordnungspositionen zur hausärztlichen palliativ-medizinischen Betreuung, die auch die Erstellung und Dokumentation eines palliativ-medizinischen Behandlungsplanes unter Berücksichtigung des Patientenwillens einschließen, sowie die im HPG vorgesehenen zusätzlichen Vergütungsregelungen zur palliativ-medizinischen Versorgung nach § 87 Abs. 1b und zur kooperativen und koordinierten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b zu berücksichtigen.

Wenn die ärztlichen Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung auf vertraglicher Basis des § 132d erbracht werden, erfolgt die Vergütung innerhalb dieser Verträge.

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