Rechtsgrundlage

Zehnter Abschnitt: Eigeneinrichtungen der Krankenkassen

SGB V § 140 Eigeneinrichtungen

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung ab 1.1.1989 eingeführt worden.

Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung des gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) war in Abs. 2 der Satz 2 angefügt worden. Das Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) hat den Abs. 1 um den Satz 2 erweitert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die gesetzestechnische Platzierung dieser Vorschrift im Vierten Kapitel macht deutlich, dass es sich um Eigeneinrichtungen der Krankenkassen handeln muss, in denen die Krankenkassen anstelle der Leistungserbringer die Leistungen für ihre Versicherten selbst erbringen. Sie beschäftigen dazu qualifiziertes Fachpersonal und stellen Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Für die Eigeneinrichtungen gelten daher auch — mit von der Sache und der Eigenart her gebotenen Einschränkungen — die Allgemeinen Grundsätze nach den §§ 69 bis 71, insbesondere zur Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten. Auch die Vorschriften, welche die Allgemeinen Grundsätze z.B. in Sachen Qualitätssicherung konkretisieren, finden Anwendung, so dass bei der Qualität der Leistungserbringung keine Unterschiede zwischen einer Eigeneinrichtung und einem zugelassenen Leistungserbringer bestehen. Im Gegenteil, wegen des außerordentlichen Konkurrenzdrucks und wegen ihrer Ausnahmestellung wird die Eigeneinrichtung bestrebt sein müssen, möglichst einen Qualitätsvorsprung zu erreichen und auf Dauer zu sichern.

 

Rz. 2

Die direkte Leistungserbringung bzw. die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten durch Eigeneinrichtungen der Krankenkassen sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme sein. Insoweit regelt Abs.1, dass vorhandene Eigeneinrichtungen zwar bestehen bleiben können, neue aber nicht mehr gegründet werden dürfen. Stichtag war der 1.1.1989. Der Bestandsschutz für Eigeneinrichtungen sichert deren Existenz und macht sie unangreifbar gegenüber Bestrebungen einzelner Leistungserbringer, sie als Konkurrenz mit Hilfe der ordentlichen Gerichte aus dem Markt zu drängen. Eine Eigeneinrichtung wird aber dann von der Träger-Krankenkasse geschlossen werden müssen, wenn sie auf Dauer Verlust macht und deshalb das Weiterbestehen mit dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (vgl. § 4 Abs.3). Darüber entscheidet aber die Träger-Krankenkasse allein.

Neue Eigeneinrichtungen dürfen allerdings nach Abs. 2 gegründet werden, wenn in der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation eine Versorgungslücke besteht, die anderweitig nicht geschlossen werden kann. In der Praxis ist dies bisher nicht vorgekommen, was insbesondere darauf zurückzuführen sein dürfte, dass es auch in diesen Versorgungsbereichen eher ein Überangebot als eine Mangelsituation gibt.

2 Rechtspraxis

2.1 Bestehende Eigeneinrichtungen

 

Rz. 3

Eigeneinrichtungen der Krankenkassen sind nicht nur solche, die von Ärzten geleitet werden (z.B. Röntgeninstitute), sondern auch solche, in denen Heilmittel wie Bäder, Massagen oder Packungen abgegeben sowie krankengymnastische Behandlungen oder Licht- und Wärmestrahlenbehandlungen von fachlich qualifiziertem Personal durchgeführt werden (Badeinstitute, Lichtheilstätten); auch Augenoptikinstitute der Krankenkassen fallen darunter. Im zahnärztlichen Bereich sind die Zahnkliniken und die ihnen gelegentlich angegliederten zahntechnischen Laboratorien sowie dazugehörige Mundhygienezentren für die zahngesundheitliche Prophylaxe Eigeneinrichtungen im vorgenannten Sinne.

 

Rz. 4

Die Zahl der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen ist ohnehin relativ klein. Ursächlich für den Rückgang der nichtärztlichen Eigeneinrichtungen war vor 1989 die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die das Interesse der Leistungserbringer, sich ohne Konkurrenz durch die Eigeneinrichtungen der Krankenkassen den Markt zu sichern, regelmäßig höher stellten als das Interesse der Krankenkasse, ihre Mitglieder kostengünstig zu versorgen. Mit der jetzigen Regelung, die den Bestand vorhandener Eigeneinrichtungen sichert und neue nicht mehr zulässt, ist weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen um Eigeneinrichtungen der Boden entzogen.

Zuständig wären im Übrigen auch nicht mehr die Zivilgerichte, sondern die Sozialgerichte (vgl. § 69).

 

Rz. 4a

Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz hat mit Wirkung ab 30.3.2005 die bestehenden Eigeneinrichtungen der Krankenkassen gegenüber den anderen Akteuren gleichgestellt, die an der vertrags-(zahn-)ärztlichen Versorgung teilnehmen. Die in Abs. 1 Satz 2 erfolgte Anpassung an den Versorgungsbedarf gilt vom Wortlaut her nur für bestehende Einrichtungen, so dass die Ergänzung auch keine eigentliche Neuerung darstellt im Sinne der Schaffung neuer Eigeneinrichtungen. Die Anpassung an Bestehendes bezieht sich auf Art, Umfang und finanzielle Ausstattung der Eigenei...

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