Rz. 58
Die Sätze 2 - 4 regeln die Kündigung der Mitgliedschaft, die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung und die Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung der Mitgliedschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts zu einer Krankenkasse beruht auf der Verwendung des Begriffs der Mitgliedschaft auch für die Zuständigkeit in §§ 173, 186. Daher ist die wirksame Kündigung — bei einer bestehenden Mitgliedschaft — zur notwendigen Voraussetzung für einen Krankenkassenwechsel gemacht worden. Für Pflichtversicherte ist eine solche Kündigung nur für einen Krankenkassenwechsel vorgesehen, da für die nicht kündbare Pflichtversicherung/-mitgliedschaft ein zuständiger Krankenversicherungsträger zwingend erforderlich ist. Andererseits bedarf es keiner Kündigung Pflichtversicherter, wenn die Pflichtversicherung und damit auch die Mitgliedschaft endet. Für freiwillig Versicherte ist dagegen die Kündigung sowohl für den Krankenkassenwechsel als auch für die Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich und erforderlich.
Rz. 59
Die Kündigungsfrist ist nunmehr für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte vereinheitlicht worden. Sie ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Eingang der Kündigungserklärung bei der Krankenkasse möglich. Die Kündigung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Wahlrechts beinhaltet im Wesentlichen die Bestimmung des Zeitpunktes des Krankenkassenwechsels. Da die Kündigung immer nur mit dem Ende eines Kalendermonats wirksam werden kann, erfolgt der Krankenkassenwechsel immer zum Monatswechsel; dies auch unabhängig davon, wann z.B. eine neue Krankenversicherungspflicht beginnt.
Rz. 60
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Erklärung, die mit dem Eingang bei der Krankenkasse wirksam wird. Die Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. Durch die Nichtvorlage einer Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist wird die erklärte Kündigung jedoch nicht wirksam (Satz 4; vgl. Anm. 64). Eine Form für die Kündigungserklärung ist nicht vorgeschrieben. Eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten für einen Krankenkassenwechsel ist nicht zulässig und muss daher von der Krankenkasse zurückgewiesen werden. Sie kann auch nicht in eine Kündigungserklärung zum Ablauf der Bindungsfrist oder zu einem anderen Zeitpunkt "umgedeutet" werden (a.A. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände, Ziff. 5.4.2). Eine Kündigungserklärung während der Bindungsfrist ist jedoch dann noch als zulässig anzusehen, wenn die Bindungsfrist zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung erfüllt ist.
Rz. 61
Bindungs- und Kündigungsfrist von Satz 1 und 2 sind nur im Zusammenhang mit einem Krankenkassenwechsel zu sehen. Sie haben keine Bedeutung für andere Sachverhalte, für die ein Vorbehalt in § 175 nicht aufgenommen ist. Eine Pflichtversicherung und die damit verbundene Mitgliedschaft endet nach wie vor kraft Gesetzes und ungeachtet der Kündigungsfrist. Sie kann daher auch während der noch laufenden Kündigungsfrist vorzeitig enden. Ebenso endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse unabhängig von Bindungsfristen, einer erklärten Kündigung oder der Kündigungsfrist, wenn die gesetzlichen Zuständigkeiten der Bundesknappschaft, See-Krankenkasse oder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse eintreten. Desgleichen bewirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8), dass damit die Mitgliedschaft vorzeitig und ggf. sogar rückwirkend endet.
Rz. 62
Die Krankenkasse hat nunmehr dem kündigenden Mitglied unverzüglich eine Kündigungsbestätigung (Satz 3) auszustellen, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung. Da diese Kündigungsbestätigung mit der Vorlagepflicht der Kündigungsbestätigung bei Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse korrespondiert (Abs. 2 Satz 2), besteht die Pflicht zur Ausstellung der Kündigungsbestätigung richtigerweise wohl nur, wenn wegen Ablaufs der Bindungsfrist eine Kündigung möglich ist.
Rz. 63
Unter dem Begriff der Kündigungsbestätigung ist inhaltlich lediglich die Bestätigung der wegen Ablaufs der Bindungsfrist möglichen und der erklärten Kündigung zu verstehen. Nicht jedoch wird damit zugleich auch definitiv das Ende der Mitgliedschaft bestätigt oder geregelt.
Rz. 64
Über den Ablauf der Bindungsfrist und der erklärten Kündigung hinaus ist zur Wirksamkeit der Kündigung auch der Nachweis einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse erforderlich (Satz 4). Diese Nachweispflicht gilt nunmehr auch für freiwillig Versicherte, die ihre Krankenkasse wechseln wollen. Diese Formulierung des Nachweises einer "Mitgliedschaft" ist insoweit missverständlich, als eine Mitgliedschaft i.S.v. Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht besteht, sondern erst künftig eintreten soll. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung einer anderen gewählten und wählb...