Rz. 20
Dortants/v. Hansemann, Die Auslagerung von "Aufgaben" durch Krankenkassen und ihre Verbände auf Dritte, NZS 1999 S. 542.
Sichert, Die Arbeitsgemeinschaft als Akteur in der GKV – Von offenen Kooperationsgewinnen und verborgenen Kontrollverlusten, NZS 2013 S. 129.
Thüsing/Pötters, Outsourcing gem. § 197b SGB V: Möglichkeiten und Grenzen einer Aufgabenerledigung durch Dritte, SGb 2013 S. 320.
Rz. 21
Im Geltungsbereich des SGB V ist die Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer nur dann und in dem Umfang erlaubt, in dem bereichsspezifische Vorschriften über die Datenverarbeitung im SGB V dies gestatten; die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes, die die Datenübermittlung bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen erlauben, finden insoweit keine Anwendung. Krankenhäuser sowie Vertragsärzte dürfen Patientendaten, die gesetzlich Krankenversicherte betreffen, nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private Dienstleistungsunternehmen übermitteln. Die KÄV ist berechtigt, durch private Abrechnungsstellen ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung erstellte Abrechnungen zurückzuweisen:
BSG, Urteil v. 10.12.2008, B 6 KA 37/07 R, BSGE 102 S. 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2 = Breithaupt 2009 S. 775 = USK 2008-103 = NJW 2009 S. 3743 = NZS 2009 S. 146 = SGb 2009 S. 717 mit Anm. Heberlein.
Eine aufsichtsrechtlich relevante Rechtsverletzung liegt vor, wenn ein Versicherungsträger als Alleingesellschafter eine privatrechtliche Gesellschaft gründet und betreibt, die einen rechtlich anzuerkennenden Zweck nicht verfolgt (Zur Gründung einer eigenen Gesellschaft zum Betrieb eines Gesundheitszentrums durch eine Krankenkasse):
LSG Hamburg, Urteil v. 29.11.2012, L 1 KR 156/11 KL, KrV 2013 S. 34 = JurionRS 2012, 30591.
Eine Kooperation der gesetzlichen Krankenkasse mit einer privaten Krankenkasse über einen kostenlosen privaten Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Krankenversicherte durch die gesetzliche Krankenversicherung ist rechtswidrig. Es ist nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Versicherten gesetzesfremde Leistungen zu ermöglichen. Die Auslandsreisekrankenversicherung kann nicht als Annextätigkeit der Haupttätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen werden:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.10.2014, L 1/4 KR 570/12 KL, NZS 2015 S. 187
Der Abschluss und die Fortführung des Gruppenversicherungsvertrags für Auslandserkrankungen ihrer Versicherten gehört nicht zu den den Krankenkassen obliegenden Aufgaben die durch einen Dritten wahrgenommen werden können:
BSG, Urteil v. 31.5.2016, B 1 A 2/15 R, BSGE 121 S. 179 = Breithaupt 2016 S. 945 = NZS 2016 S. 741 (LS) = SGb 2016 S. 394 (KF) = ZfSH/SGB 2016 S. 349 = JurionRS 2016, 19236.