2.1.1 Allgemeines
Rz. 3
Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen (Abs. 1 Satz 1). Sie bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 Satz 2). Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (§ 217d Satz 1). Der Genehmigungsvorbehalt gilt entsprechend auch für nachfolgende Änderungen. Vgl. dazu auch Komm. zu § 195 sowie zu § 210.
Rz. 4
Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen (Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB IV). Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Vorschriften über die Bekanntgabe und das Inkrafttreten gelten auch für nachfolgende Satzungsänderungen. Vgl. dazu auch Komm. zu § 194 sowie zu § 210.
2.1.2 Mindestinhalt der Satzung
Rz. 5
Zum Inhalt der Satzung wird in Abs. 1 der obligatorische und somit nicht abschließende Regelungsbedarf definiert. Der nicht abschließende Charakter der aufgezählten Satzungsinhalte ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, ist jedoch schlüssig aus der Analogie zu der Vorschrift für die Landesverbände (§ 210) herzuleiten. Eine Erweiterung des Aufgabenkreises über die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ist jedoch auch über den Weg der Satzung nicht zulässig.
Rz. 6
Die Satzungsinhalte zur Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie der Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds (Abs. 1 Satz 5 Nr. 1) sowie das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben geben Regelungsinhalte der §§ 217b und 217c wieder. Die Satzungsregelungen dürften eine künftige Regulierung durch eine Wahlordnung im Wege der Rechtsverordnung (§ 217c Abs. 8) insoweit erübrigen.
Rz. 7
Zur Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates (Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) sind über den Verweis in § 217b Abs. 1 Satz 3 die für alle Sozialversicherungsträger geltenden Regelungen des § 41 SGB IV zu beachten.
Rz. 8
Formal zu regeln sind die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates (Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) und die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates (Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) sowie die Art der Bekanntmachung der Satzung (Abs. 1 Satz 5 Nr. 9).
Rz. 9
Die erforderlichen Mittel des GKV-Spitzenverbandes werden von den Mitgliedskassen aufgebracht und in Form einer Umlage erhoben. Entsprechende Regelungen zur Aufbringung und Verwaltung der Mittel hat die Satzung zu enthalten (Abs. 1 Satz 5 Nr. 3). Dabei sind insbesondere die § 217d Abs. 2 Satz 3, § 208 Abs. 2 und §§ 80, 85 SGB IV zu beachten. Die weiteren Pflichten der Mitgliedskassen und ihre Rechte (Abs. 1 Satz 5 Nr. 7) sind ebenfalls zu regeln.
Rz. 10
Die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung (Abs. 1 Satz 5 Nr. 8) ist in der Satzung im Sinne einer hohen Transparenz ebenfalls zu regeln. Dabei ist insbesondere § 217d Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 208 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 SGB IV zu beachten.