Rz. 11
Die Beitragstragung beinhaltet die Regelung, wer, unabhängig von der Beitragszahlung, im Innenverhältnis wirtschaftlich mit den Beiträgen belastet ist (zur Beitragstragung vgl. BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, BSGE 86 S. 262). Dies bedeutet auch, dass damit bestimmt wird, ob und in welcher Höhe der Beitragszahlungspflichtige Rückgriff auf den Beitragstragungspflichtigen nehmen kann, was typischerweise durch den Einbehalt von der als beitragspflichtige Einnahme geltenden Geldleistung erfolgt (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 1 bei Renten und § 256 bei Versorgungsbezügen). Eine derartige ausdrückliche Bestimmung über den Einbehalt der vom Bezieher des Pflegeunterstützungsgeldes zu tragenden Beiträge ist in § 252 Abs. 2a allerdings nicht vorgesehen. Dort wird vielmehr nur auf die Zahlung der Beiträge nach § 249c Satz 1 Nr. 1 bis 3 durch die verschiedenen Träger der Pflegeversicherung verwiesen. Richtigerweise hätte dort wohl auf die Zahlung der Beiträge nach § 232b verwiesen werden müssen.
Rz. 12
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für den Pflegebedürftigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI), so dass für diese Leistungsgewährung der Versicherungsträger zuständig ist, der das Risiko der Pflegebedürftigkeit trägt. Dies können bei sozialer Pflegeversicherung die Pflegekassen (§ 48 SGB XI), bei privater Pflegeversicherung das private Versicherungsunternehmen (§ 110 SGB XI) und bei Beihilfe- oder Heilführsorgeberechtigten neben den für Beihilfe oder Heilführsorge zuständigen Stellen, die Leistungen zur Pflegeversicherung nur anteilig gewähren (§ 110 i. V. m. § 23 Abs. 3 SGB XI), zusätzlich eine Pflegekasse oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen sein. An diese verschiedenen Pflegeversicherungsträger knüpfen die Regelungen über die Beitragstragung in Satz 1 Nr. 1 bis 3 an.
2.3.1 Beitragstragung bei sozialer Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen (Satz 1 Nr. 1)
Rz. 13
Die Beitragstragung ist dahingehend geregelt, dass bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, von den Versicherten und der Pflegekasse jeweils zur Hälfte getragen werden, im Übrigen von den für die Pflegeversicherung zuständigen Leistungsträgern. Die hälftige Tragung der Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld gilt dabei als allgemeiner Grundsatz zwischen dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versichertem und dem für die Pflegeleistungen zuständigen Träger.
Rz. 14
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes wird in § 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI durch den Verweis auf die § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V festgelegt, also die für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ab 1.1.2015 geltenden Vorschriften. Der Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 in § 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI beinhaltet aber lediglich eine Berechnungsregelung; eine Versicherung mit einem Krankengeldanspruch ist daher keine Voraussetzung für Pflegeunterstützungsgeld. Auch soweit in § 45 Abs. 2 Satz 3 für das Kinderkrankengeld auf den Ausfall von zuvor beitragspflichtigem Arbeitsentgelt abgestellt wird, erscheint dies für das Pflegeunterstützungsgeld nicht erforderlich. Ein versicherungsrechtlicher Status, bei dem Arbeitsentgelt zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört, wird in § 232b Abs. 1, der auf Personen abstellt, gerade nicht vorausgesetzt. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt demnach 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts nach dem Arbeitsentgeltanspruch des Anspruchsberechtigten, bei Bezug von Einmalzahlungen in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten dagegen 100 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; es darf aber 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten.
Rz. 15
Das Pflegeunterstützungsgeld ist Nettolohnersatz und damit geringer als die in § 232b Abs. 1 mit 80 % des ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts festgelegt beitragspflichtigen Einnahmen, für die der Betrag des Bruttoarbeitsentgelts maßgeblich ist, der sonst für die Zeit der Freistellung zu zahlen gewesen wäre. Auch hierfür gilt unter Berücksichtigung der kalendertäglichen Beitragsbemessung nach § 223 Abs. 1 der kalendertäglich Ausfall des Arbeitsentgeltes für die Zeit von bis zu 10 Tagen.
Beispiel 1:
Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Arbeitsentgelt von monatlich 3.300,00 EUR, kalendertäglich also 110,00 EUR. Für die Zeit von 10 Tagen entfallen somit 1.100,00 EUR. Davon sind 80 %, also 880,00 EUR, als beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Bei vorstehendem Bruttolohn von 3.300,00 EUR beträgt das Nettoentgelt bei Steuerklasse 3, einem kassenindividuellen Beitragssatz von 0,9 % und ohne lohnsteuerrechtliche Besonderheiten, 2.307,86 EUR; kalendertäglich also 76,93 EUR. Für die Zeit von 10 Tagen entfallen somit 769,30 EUR. Das Pflegeunterstützungsgeld kann daher entweder 769,30 EUR (100 %, wenn Einmalzahlungen in den vergangenen 12 Monaten erfolgt waren) oder 692,37 EUR (90 %, wenn keine Einmalzahlungen erfolgten) betragen.
Rz...