Rz. 3
Die Regelung über die Beitragszahlung für Renten gelten für allekrankenversicherungspflichtigen Personen, bei denen auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören (vgl. § 226 Abs. 1, § 237 Nr. 1 und Verweise in den §§ 232 bis 236).
Rz. 4
Die Höhe der aus der Rente zu zahlenden Beiträge errechnet sich nach § 237 Nr. 1 und § 247 aus dem Zahlbetrag der Rente/n und dem (zeitversetzten) Beitragssatz der Krankenkasse. Auf die Art der Rente kommt es nicht an. Die Beiträge sind nach § 249a je zur Hälfte vom Rentner und dem die Rente gewährenden RV-Träger zu tragen.
Rz. 5
Abweichend vom Grundsatz des § 252 sind die Beiträge zwar je zur Hälfte zu tragen, jedoch allein durch den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Bei einem unterbliebenen und nicht mehr nachholbaren Einbehalt aus der Rente kann jedoch auch der Rentenbezieher selbst zahlungspflichtig für seinen Anteil sein (Abs. 2 Satz 2).
Rz. 6
Aus der Pflicht des Rentenversicherungsträgers zum Einbehalt folgt auch dessen Verpflichtung zur Prüfung und eigenständigen Berechnung der Beiträge. § 201 sieht dazu wechselseitige Meldepflichten zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger über Versicherungspflicht und Rentenhöhe und auch über die jeweils gültigen Beitragssätze (§ 247 Abs. 2) vor (vgl. Komm. zu § 201). Auf die Einhaltung der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund weiterer beitragspflichtiger Einnahmen muss der Rentenversicherungsträger nicht achten. Dies gilt auch für die Nachzahlung einer Rentefür vergangene Zeiten, für die die Nachzahlung auf die Anspruchsmonate zu verteilen ist (§ 228 Abs. 2 Satz 2). Wird wegen der getrennten Berücksichtigung der Rente (§ 230 Satz 2) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze für beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 Abs. 3) überschritten, hat die Beitragserstattung die Krankenkasse vorzunehmen (§ 231). Die Krankenkassen können jedoch die Beitragszahlung nicht bei den Rentenversicherungsträgern überwachen oder prüfen.
Rz. 7
Die Einbehaltungspflicht setzt zwingend eine entsprechende Berechtigung zur Festsetzung der Beitragshöhe voraus. Von dieser Festsetzungskompetenz wird nicht durch gesonderten Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers Gebrauch gemacht, sondern durch Ausweisung des Beitragsanteils des Rentenberechtigten im Rentenbescheid als Abzugsbetrag. Gleiches gilt i.Ü. nunmehr auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Dennoch handelt es sich bei der entsprechend geminderten Rentenauszahlung nicht um eine Rentenkürzung, sondern um die Geltendmachung eines Gegenanspruchs im Wege der Aufrechnung. Ein Rechtsstreit über die Höhe der Beitragsansprüche des Versicherten ist daher kein Rechtsstreit über eine Rentenkürzung (vgl. BSG, Urteil v. 23.5.1989, 12 RK 23/88, USK 8964), für die die Vorschriften über Rücknahme oder Änderung eines Verwaltungsaktes für den Rentenbescheid anzuwenden wären. Der Rentenversicherungsträger ist jedoch Partei in einem Rechtsstreit über die Höhe des Beitragsanteils aus der Rente. Die Krankenkasse ist auf jeden Fall einfach beizuladen (§ 75 Abs. 1 SGG), weil materiell-rechtlich deren Ansprüche betroffen sind.
Rz. 8
Trotz der Berechnungs- und Einbehaltungspflicht des Rentenversicherungsträgers ist und bleibt die Krankenkasse jedoch berechtigt, den Beitragsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen; sowohl gegenüber dem Rentenversicherungsträger als auch gegenüber dem Versicherten. Dieses kann insbesondere im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung und die Verjährungsfrist (§ 52 SGB X) von Bedeutung sein.
Rz. 9
Von dieser Einbehaltungspflicht selbst kann nicht abgewichen werden, selbst wenn zwischen Versichertem und Krankenkasse die Versicherungs- oder Beitragspflicht umstritten und die Rechtmäßigkeit des Einbehaltes durch den Rentenversicherungsträger daher fraglich ist. Der Rentenversicherungsträger ist insoweit an die Entscheidung der Krankenkasse über Versicherungspflicht gebunden.
Rz. 10
Die vom Rentenversicherungsträger für die Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind bei der Rentenauszahlung zu Beginn des Monats einzubehalten. Eine ausdrückliche Fälligkeitsregelung im Verhältnis zu den Versicherten bzw. der BfA oder den landwirtschaftlichen Krankenkassen beinhaltete die Vorschrift zunächst nicht. Erst durch die Regelungen des Abs. 3a wurde eine von der allgemeinen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV abweichende Fälligkeitsregelung getroffen (vgl. Anm. 27 ff.).
Rz. 11
Die von der Rente einzubehaltenen Beiträge des Versicherten und der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers (früher als Beitragszuschuss geregelt) sind von dem die Rente zahlenden Rentenversicherungsträger an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu zahlen. Die BfA ist jedoch materiell-rechtlich nicht Gläubigerin der Krankenversicherungsbeiträge. Sie fungiert lediglich als Abrechnungsstelle für den Zahlungsverkehr, aufgrund des früheren KVdR-Finanzausgleichs und des jetzigen RSA. Die gezahlten Beiträge sind und bleiben Beiträge der jeweils für...