Rz. 19
In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes galt, dass die Beiträge aus den Versorgungsbezügen mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge auch fällig wurden. Dies entspricht dem Zuflussprinzip, das für die Beitragspflicht von Versorgungsbezüge gilt. Die Fälligkeit der Beiträge (bereits) mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge verhinderte, dass die Zahlstelle aufgrund einer erst späteren Fälligkeit der Beitragszahlung an die Krankenkasse Zinsvorteile aus dem Beitragseinbehalt erlangte. Der Beitragseinbehalt erfolgt bereits bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge nach dem hierfür geltenden Zuflussprinzip, d. h. es wird nur ein geringerer Teil des (rechtlich zustehenden) Zahlbetrages an den Berechtigten ausgezahlt. Diese einbehaltenen Beträge können daher auch an die Krankenkasse gezahlt werden, ohne dass die Zahlstelle durch die Beitragszahlung/-abführung wirtschaftlich belastet gewesen wäre oder in Vorleistung treten müsste (wie Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 256 Rz. 30, Stand: 8.1.2021, annimmt).
Rz. 20
Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) mit Wirkung zum 1.1.2015 dahingehend geändert, dass die Fälligkeit (gegenüber den Krankenkassen) auf den 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge verschoben wurde. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1307 S. 46) ist diese Änderung damit begründet worden, dass damit ein einheitlicher Fälligkeitstermin für die Beiträge aus Versorgungsbezügen definiert werde, der zudem dem heutigen standardisierten maschinellen Verfahren Rechnung trage. Die Regelung entspräche der Regelung des § 23 Abs. 1 SGB IV, nach der sonstige Beiträge am 15. des Folgemonats fällig werden. Die Beiträge aus Versorgungsbezügen seien damit vergleichbar. Mit diesem einheitlichen Fälligkeitstermin werde eine unbürokratische und einheitliche Beitragszahlung für alle Zahlstellen und Krankenkassen sichergestellt. Diese Rechtsänderung überzeugt nicht. Durch die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der Beitragszahlung haben die Zahlstellen, im Zeitraum zwischen dem Beitragseinbehalt bei Auszahlung der Versorgungsbezüge bis zur Fälligkeit der Beiträge am 15. des Folgemonats, die Möglichkeit, mit diesem Geld (das rechtlich wirtschaftlich an sich den Versorgungsberechtigten zusteht) zu arbeiten, z. B. dieses anzulegen und daraus Zinsen zu erzielen.