Rz. 21
Die Zahlstellen haben den Krankenkassen die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen (Satz 3). Dafür waren zunächst weder eine besondere Form noch Fristen vorgesehen. Durch das GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 2309) war mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 3 der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV für den Nachweis vorgenommen worden. Danach musste in den Fällen § 242b SGB V zusätzlich der Betrag gesondert nachgewiesen werden, der ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wäre. Infolge des Wegfalls des Sozialausgleichs zum 31.12.2014 durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) war zugleich mit diesem Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2015 der bisherige Verweis auf § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV durch den Verweis auf § 28f Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IV ersetzt worden und dadurch eine Regelung zur Abgabe des Beitragsnachweises für Beiträge aus Versorgungsbezügen geschaffen, die sich an den Regelungen zur Abgabe des Beitragsnachweises im Arbeitgeberverfahren orientiert. Der Beitragsnachweis ist daher 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Erfolgt dies nicht, folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 28f Abs. 3 Satz 2 SGB IV, dass die Krankenkasse die für die Beitragsberechnung maßgebende Summe der Versorgungsbezüge als Grundlage für die Höhe der Beiträge schätzen kann, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird.
Rz. 22
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 der Satz 4 angefügt, wonach die Beitragsnachweise von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln sind, wobei § 202 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend galten. Dieser Verweis war durch das 5. SGB VI-ÄndG v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 dahingehend geändert worden, dass auf den durch das gleiche Gesetz geänderten und ergänzten § 202 Abs. 2 (insgesamt) verwiesen wurde. Das bedeutet, dass der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten sind und die Krankenkasse nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu verarbeiten haben. Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle haben ebenfalls durch Datenübertragung und zwar kalendertäglich zu erfolgen. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Datenübertragung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind (zu Einzelheiten vgl. Komm. zu § 202).
Rz. 23
Eine Auflistung der Beiträge für jeden einzelnen Versorgungsbezugsempfänger einer Krankenkasse ist mit dem Beitragsnachweis nicht verbunden. Die Krankenkassen sind insoweit für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beitragszahlung auf die Beitragsüberwachung (Abs. 3) angewiesen.