Rz. 28
Für die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu treffenden "näheren" Regelungen enthält Abs. 4 lediglich den Hinweis auf einen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13947 S. 39) ist zudem ergänzend ausgeführt, dass es insoweit naheliegend sei, dass sich die Berechnung der Höhe der Beitragsermäßigung für vergangene Zeiträume, die bei zukünftig festgestellten Mitgliedschaften gewährt werden soll, dabei grundsätzlich an der Festlegung der Höhe des Beitrags im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung nach § 240 Abs. 4a orientieren könnte. Der Spitzenverband Bund habe dabei insbesondere auch die Voraussetzungen dafür zu regeln, nach denen ein Leistungsverzicht bzw. ein Verzicht auf die Einreichung von Rechnungen für den entsprechenden Zeitraum Bedingung für einen Erlass bzw. die Ermäßigung von Beiträgen ist. Eine entsprechende Regelung sei auch für den nach Abs. 2 vorgesehenen Beitragserlass für zurückliegende Zeiträume für die Personen zu treffen, die sich zur Feststellung und Durchführung der Mitgliedschaft bis zum 31.12.2013 an die jeweils zuständige Krankenkasse wenden. Zudem könne der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beispielsweise eine großzügigere Beitragsermäßigung für den Fall vorsehen, dass das Mitglied die verbleibende Restbeitragsschuld sofort zahlt. Darüber hinaus könne der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Definition des Nacherhebungszeitraums sowie eine mögliche Festlegung von Bagatellgrenzen für Erlasse bzw. Ermäßigungen vornehmen. Ebenso soll er auch einen möglichen Verzicht auf Säumniszuschläge für den Zeitraum der Nacherhebung von Beiträgen regeln können.
Rz. 29
Vor dem Hintergrund, dass mit den Regelungen eine deutliche Abweichung von § 76 SGB IV vorgesehen ist, wären klarere gesetzliche Vorgaben für Beitragsermäßigung oder Beitragserlass angemessen gewesen. Dies gilt auch und insbesondere für den Verzicht auf Leistungen als Bedingung für einen Beitragserlass oder eine Beitragsermäßigung, denn damit wird dies im Ergebnis zu einer Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass oder die Ermäßigung für die Soll-Regelung in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1.
Rz. 30
Grundsätzlich ist mit dem Beginn der Versicherungspflicht der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten auch der gesetzliche Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben (§§ 11, 19); dies gilt ungeachtet der Kenntnis der Versicherten und der Krankenkasse davon. Mit dem Beginn der Versicherungspflicht entsteht auch die Beitragspflicht kraft Gesetzes (vgl. Komm. zu § 223), wobei keine Wechselbeziehung im Sinne einer Äquivalenz zwischen Beitragszahlung und Leistungsanspruch besteht. Es besteht auch kein Wahlrecht dergestalt, entweder Leistungen in Anspruch zu nehmen und dann die Beiträge zu entrichten oder die Entrichtung von Beiträgen zu verweigern und sich damit dann aber etwaiger Leistungsansprüche zu begeben (vgl. BSG, Beschluss v. 31.1.2013, B 12 KR 27/12 B). Soweit nach § 16 Abs. 3a ausdrücklich ein Ruhen der Leistungsansprüche wegen Beitragsrückstands angeordnet werden kann, kommt dies bei dem von der Vorschrift erfassten Personenkreis der Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 nicht in Betracht, da die Krankenkasse von der Versicherungspflicht gerade keine Kenntnis und daher Beiträge noch nicht festgesetzt hatte, so dass auch keine Mahnung erfolgen konnte (so auch Felix, NZS 2013 S. 921, 925).
Rz. 31
Weiterhin ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13947 S. 39) ausgeführt, dass grundsätzlich für alle Mitglieder sowohl vor als auch nach dem Stichtag die Möglichkeit sicherzustellen sei, vom Beitragserlass keinen Gebrauch zu machen, sondern stattdessen den nachträglichen Versicherungsschutz, z. B. durch das Einreichen von Rechnungen, in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit dürfte jedoch bei dem Personenkreis der Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, solange sie sich nicht bei der Krankenkasse gemeldet haben, weitgehend ausgeschlossen sein. Nach § 13 Abs. 2 setzt die Wahl der Kostenerstattung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen voraus, dass die Versicherten die Krankenkasse davon vor der Leistungsinanspruchnahme in Kenntnis setzen (vgl. Komm. zu § 13), was bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherten Personenkreis, solange er die Voraussetzungen der Versicherungspflicht noch nicht angezeigt hatte, ausscheidet. Aus den gleichen Gründen scheitert auch eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3, weil ohne die Anzeige der Versicherungspflicht keine Leistungsablehnung durch die Krankenkasse erfolgen kann und die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 im Regelfall davon abhängt, dass die Versicherten sich zuvor mit der Krankenkasse wegen der Leistung in Verbindung gesetzt hatte (vgl. BSG, Urteil v. 25.9.2000, B 1 KR 5/99 R).
Rz. 32
Ob ein Leistungsverzicht noch möglich ist, wenn sich Versicherte (erst) wegen der Notwendigkeit von Krankenbehandlung bei der Krankenkasse melden u...