Rz. 34
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat von der Ermächtigung in Abs. 4 Gebrauch gemacht und mit den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden v. 4.9.2013 entsprechende Regelungen erlassen, die vom BMG am 16.9.2013 genehmigt wurden.
Rz. 35
Zu Abs. 1 (Meldung nach dem 31.12.2013) ist in § 1 der Einheitlichen Grundsätze festgelegt, dass die Beiträge für die Zeit von Beginn der Versicherungspflicht nach § 186 Abs. 11 Satz 1 oder 2 bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorausgeht (Nacherhebungszeitraum), auf den Betrag ermäßigt wird, der sich aus Einnahmen von 10 % des Betrages der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ergibt. Die Ermäßigung gilt jedoch nicht für den vom Rentenversicherungsträger nach § 249 a zu tragenden Beitragsanteil. Diese Ermäßigung setzt zudem voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraumes keine Leistungen für sich in Anspruch genommen zu haben und im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ausgeschlossen ist die Beitragsermäßigung, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als 3 Monate umfasst. Die vorgesehene Beitragsermäßigung entspricht dem Beitrag, der auch für Mitgliedschaften mit ruhendem Leistungsansprüchen (§ 240 Abs. 4a vgl. Komm. dort) gilt. Die Begrenzung auf einen Nacherhebungszeitraum von 3 Monaten als Bagatellgrenze entspricht der Frist für die Erklärung des freiwilligen Beitritts in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, bei dem ebenfalls die vollen Beiträge für die zurückliegende Zeit zu zahlen sind, so dass Bedenken dagegen nicht bestehen (a. A. wohl LSG Brandenburg, Beschluss v. 23.12.2015, L 9 KR 314/15 B PKH).
Rz. 36
Zu Abs. 2 Satz 1 (Meldung bis zum 31.12.2013) ist in § 2 der Einheitlichen Grundsätze der Erlass der Beiträge unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 1 festgelegt. Auch hier gilt jedoch, dass ein Erlass nicht erfolgt, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr 3 Monate beträgt.
Rz. 37
Zu Abs. 2 Satz 2 (Meldung bis 31.7.2013) ist in § 3 der Einheitlichen Grundsätze der Erlass noch nicht gezahlter Beiträge für den Nacherhebungszeitraum vorgesehen, wenn schriftlich erklärt wird, dass keine Leistungen in Anspruch genommen wurden bzw. auf Kostenübernahme oder Kostenerstattung verzichtet wird. Die Inanspruchnahme von Leistungen im Nacherhebungszeitraum durch das Mitglied schließt den Erlass vollständig aus, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Nacherhebungszeitraums und in welchem Umfang Leistungen beansprucht wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Leistungen als Sachleistungen in Anspruch genommen wurden, auf die nicht rückwirkend "verzichtet" werden kann, so dass es in diesen Fällen allein auf die Erklärung des Versicherten, dass er keine Leistungen in Anspruch genommen habe, ankommt und ankommen kann. Sind Sachleistungen in Anspruch genommen worden, schließt dies die Beitragsnacherhebung nicht aus (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.9.2014, L 1 KR 331/14 B ER, und SG Berlin, Urteil v. 3.12.2015, S 72 KR 1002/14). Wer sich durch die Inanspruchnahme von Sachleistungen als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ausgibt, kann sich nicht später auf den Erlass der Beitragsforderung berufen. Auch hierfür wird der Erlass ausgeschlossen, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als 3 Monate beträgt. Bei geschlossenen Beitragskonten, also solchen in denen keine laufende Mitgliedschaft zugrunde liegt, ist der Erlass noch offener Beiträge von einem (form- und fristlosen) Antrag abhängig.
Rz. 38
Zu Abs. 3 (Erlass erhöhter Säumniszuschläge) ist in § 4 der Einheitlichen Grundsätze im Wesentlichen der Gesetzestext wiedergegeben. Auch hier soll bei geschlossenen Beitragskonten ein (form- und fristloser) Antrag für den Erlass von Säumniszuschlägen bei geschlossenen Beitragskonten erforderlich sein, der die Krankenkassen von unverhältnismäßig hohem administrativen Aufwand entlasten soll, der insbesondere in den ersten Monaten der Umsetzung im Umgang mit geschlossenen Beitragskonten gesehen wird.