Rz. 5
Abs. 1 bestimmt die verfahrensmäßigen Rahmenanforderungen an organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme, die für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß § 25 Abs. 2 künftig angeboten werden sollen. Anspruchsberechtigte Personen sollen in Textform zur Früherkennungsuntersuchung eingeladen werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Textform bedeutet gemäß § 126b BGB, dass die Einladung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Personen des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss. Eine eigenhändige Unterschrift ist somit nicht erforderlich. Ein maschinell erstellter Brief, Telefaxe oder auch E-Mails reichen aus. Die personalisierte Einladung soll über das jeweilige Früherkennungsprogramm informieren. Hierzu sind Informationen beizufügen, die hinreichend, ausgewogen, in einfacher Sprache, zielgruppengerecht und barrierefrei über Nutzen und Risiken bzw. Vor- und Nachteile der jeweiligen Krebsfrüherkennungsmaßnahme aufklären. Dies soll den Versicherten eine Entscheidung für oder gegen die Teilnahme am jeweiligen Programm ermöglichen. Zugleich sind auch Erläuterungen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, über die zum Schutz dieser Daten getroffenen Maßnahmen, den Verantwortlichen und bestehende Widerspruchsrechte zu geben (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Die Programme müssen insbesondere ferner als maßgebliche Indikatoren eine inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der Untersuchungsmethoden, der Abstände zwischen den Untersuchungen, der Altersgrenzen, des Vorgehens zur Abklärung auffälliger Befunde und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung ebenso wie die systematische Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der Untersuchungsprogramme unter besonderer Berücksichtigung der Teilnehmerraten, des Auftretens von Intervallkarzinom, falsch positiver Diagnosen und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern beinhalten (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4). Diese Indikatoren tragen dazu bei, dass organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme ihrer Zielsetzung mit der erforderlichen systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Sinne eines "Qualität-Monitorings" entsprechen können.
Rz. 6
Der gemäß Abs. 1 Satz 3 geforderte Abgleich der Daten des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms mit den Daten der epidemiologischen oder klinischen Krebsregister ist ein wesentlicher Beitrag für die verlässliche Erfassung der krebsspezifischen Mortalität bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am jeweiligen Programm. Der Abgleich erfolgt, soweit dies "insbesondere" für die Erfassung des Auftretens von Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern erforderlich ist. Neben den beiden genannten Indikatoren ist damit auch Raum für weitere fachlich notwendige und für die jeweilige Krebserkrankung spezifische Indikatoren, die künftig in Praxis und Wissenschaft entwickelt werden. Abs. 1 Satz 4 verpflichtet die Krankenkassen, die entstehenden Kosten für den Datenabgleich zu tragen.
Rz. 6a
Das Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten (vgl. Rz. 1d) hat Abs. 1 Satz 3 und 4 geändert und den notwendigen Datenabgleich gangbar gemacht. Durch die Streichung in Satz 3 entfällt das Erfordernis einer landesrechtlichen Erlaubnis für den notwendigen Abgleich der Daten. Bisher stand dem Abgleich entgegen, dass die meisten Landesgesetze die Übermittlung von Krebsregisterdaten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses auf Basis der technischen Umsetzungslösung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht gestatteten. Damit besteht nun eine bundesweite Datenübermittlungsbefugnis zur Übermittlung von Krebsregisterdaten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses auf der Basis der von den Ländern vorgeschlagenen Lösung. Die Ergänzung in Satz 4 dient der Konkretisierung der Umsetzung der Finanzregelung (näher BT-Drs. 19/28185 S. 52 f.).