2.1 Investmentvermögen (Abs. 1)
Rz. 4
Krankenkassen können nach § 68a die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen können dafür insgesamt bis zu 10 % der Finanzreserven (§ 260 Abs. 2 Satz 1) in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB angelegt werden (Satz 1). Der Anlageraum für den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen bestimmt sich nach den Vorgaben des § 83 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB IV (Satz 2). Die Anlagemöglichkeiten sind daher auf die Europäische Union bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz begrenzt. Die Anlage der Mittel soll zudem grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. Dabei stehen den Staaten der Europäischen Union die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich.
Rz. 5
Für den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen kommen insbesondere auf Gesundheitstechnologien spezialisierte Fonds in Betracht, die eine zunehmend wichtige Rolle bei der Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen für die Gesundheitsversorgung spielen (BT-Drs. 19/13438 S. 64). Sie verfügen in der Regel über einen breiten und kontinuierlichen Überblick über das nationale und internationale Marktumfeld sowie über die erforderliche Expertise, um potenziell erfolgversprechende Innovationen für die Gesundheitsversorgung zu identifizieren und bei ihrer weiteren Entwicklung gezielt zu fördern. Durch den Erwerb von Anteilen an einem Wagniskapitalfonds in Kombination mit einer fachlich-inhaltlichen Kooperation erhalten Krankenkassen so die Möglichkeit, das Marktumfeld besser kennenzulernen, das auf die Förderung und Entwicklung innovativer Ansätze im Gesundheitswesen abzielt, und diese Ansätze für das deutsche Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Gleichzeitig kann die Teilnahme der Krankenkassen an diesen Prozessen dazu beitragen, die Versorgungsnähe und damit die Versorgungsrelevanz von Innovationen für das deutsche Gesundheitswesen zu schärfen.
Rz. 5a
Die Krankenkassen haben von der mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz in das SGB V eingefügten Befugnis zur Anlage von Rücklagen in Wagniskapitalanlagen in verantwortlicher Art und Weise Gebrauch gemacht (BT-Drs. 20/9788 S. 179). Durch die variierende Höhe der Rücklagen können bei der Festlegung des bis zum 25.3.2024 geltenden Satzes von 2 % im Einzelfall Unsicherheiten entstehen, denen durch die Anhebung der zulässigen Anlagesumme auf 10 % der Finanzreserven im Interesse der Krankenkassen begegnet wird.
2.2 Kapitalbindung (Abs. 2)
Rz. 6
Die Mittel sind so anzulegen, dass
- die Kapitalbindungsdauer 10 Jahre nicht überschreitet,
- ein Verlust ausgeschlossen erscheint und
- in angemessener Ertrag erzielt wird
(Satz 1). Die Regelung modifiziert als lex specialis die Anforderungen nach den allgemeinen Vermögensvorschriften nach § 80 Abs. 1 SGB IV. Durch die Kapitalbindungsdauer von höchstens 10 Jahren und die Begrenzung des maximal zulässigen Investitionsvolumens wird die erforderliche Balance zwischen einem verhältnismäßig geringen Anlagebetrag und einem mit dieser Anlageform einhergehenden längeren Anlagehorizont sichergestellt. Zudem sollen die Krankenkassen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sowohl ein Verlust der Mittel ausgeschlossen erscheint, als auch eine marktübliche Verzinsung erzielt wird. Dies kann unter anderem durch die Vereinbarung von Kreditsicherheiten wie Ausfallbürgschaften beispielsweise durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ein Kreditinstitut, das die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhält, sowie durch eine vereinbarte Festverzinsung erreicht werden.
Rz. 7
Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten (Satz 2). Weitere Konkretisierungen bestehender Absicherungsmöglichkeiten, an denen sich die Krankenkassen orientieren, können in den Empfehlungen der Aufsichtsbehörde für die Erstellung einer Anlagerichtlinie einer Krankenkasse erfolgen. Neben der Anlagesicherheit und der Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität muss eine Krankenkasse mit der Anlage zudem einen dem aktuellen Marktumfeld angemessenen Ertrag erzielen. Da es sich bei den Anteilserwerben um eine längerfristige Anlageform zur Aufgabenerfüllung handelt, sind sie dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen.
2.3 Transparenz (Abs. 3)
Rz. 8
Die Absicht, Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen (Satz 1). Der Verwaltungsrat der Krankenkasse ist unverzüglich zu unterrichten (Satz 2). Bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist der Vorstand zu unterrichten. Die Anlagen sind in der Jahresrechnung der Krankenkasse gesondert auszuweisen (Satz 3). Die Regelung schafft weitestgehend Transparenz über entsprechende Anteilserwerbe. Zudem sind diese in der Jahresrechnung sowie den vierteljäh...