0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen § 283 der bisherigen Fassung und regelt die Sonderstellung des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), der die Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD) ausübt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Der SMD der DRV KBS ist, wie bei jedem anderen Rentenversicherungsträger, originärer Bestandteil der DRV KBS. Er nimmt insofern Aufgaben für Teile des Verbundes der DRV KBS, für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wahr. Dazu gehören die Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD; §§ 275 ff.). Die Unabhängigkeit in der Begutachtung und Beratung wird durch eine eigene Geschäftsordnung gewährleistet. Die Ausnahmeregelung ist historisch gewachsen und gewährleistet das Fortbestehen bewährter Einrichtungen.
2 Rechtspraxis
2.1 Wahrnehmung von Aufgaben (Abs. 1)
Rz. 3
Die Aufgaben des MD (§§ 275 ff.) nimmt für die Kranken- und Pflegeversicherung der DRV KBS deren SMD wahr (Satz 1). Dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches für den SMD entsprechend (Satz 2):
Die für den SMD von der DRV KBS zu bestellende Ombudsperson (§ 278 Abs. 3) berichtet der Vertreterversammlung der DRV KBS und dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde der DRV KBS. Die Unabhängigkeit in der Begutachtung und Beratung wird durch eine eigene Geschäftsordnung gewährleistet (Satz 3).
2.2 Beirat (Abs. 2)
Rz. 4
Bei der DRV KBS wird ein Beirat für den SMD errichtet (Satz 1). Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Entscheidungen in den Angelegenheiten des SMD zu beraten und durch Vorschläge und Stellungnahmen zu unterstützen. Vor allen Entscheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten des SMD ist der Beirat zu hören (Satz 2). Die Anhörung hat vor der Beschlussfassung stattzufinden. Stellungnahmen des Beirates sind Gegenstand der Beratungen des Vorstandes und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (Satz 3). Der Vorstand hat sich mit der Stellungnahme inhaltlich auseinanderzusetzen (BT-Drs. 19/13397 S. 80). In der Begründung von Beschlüssen ist darauf einzugehen und auszuführen, warum der Stellungnahme ggf. ganz oder teilweise nicht gefolgt wurde.
Rz. 5
Der Beirat besteht aus 9 Vertretern und deren persönlichen Stellvertretern (Satz 4). Die Regelung korrespondiert mit der Einbeziehung der Patientenverbände in den Beirat und bildet das von den Verbänden vertretene unterschiedliche Spektrum an Interessen im Beirat ab. Die Vertreter und deren persönliche Stellvertreter werden auf Vorschlag vom Vorstand der DRV KBS ernannt (Satz 5). Vorschlagsberechtigt sind die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen maßgeblichen Organisationen.
Rz. 6
Nach der Verordnung zur Beteiligung der Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV) des Bundesgesundheitsministeriums gelten als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen:
- der Deutsche Behindertenrat
- die Bundesarbe...