Rz. 4
Die Verfahren sind bei jeder erstmaligen Inanspruchnahme eines Leistungserbringers innerhalb eines Quartals anzuwenden (Satz 1; z. B. nach einer Überweisung bei dem die Behandlung fortsetzenden Leistungserbringer). Dazu werden online die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten mit den aktuellen Daten der Krankenkasse abgeglichen und – falls erforderlich – aktualisiert (Satz 2). Ab dem 1.1.2026 erfolgt die Prüfung durch einen elektronischen Abruf der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Abs. 2 und 3 (Satz 3).
Rz. 5
Die Daten werden mittels sicherer Telematikinfrastruktur automatisch geprüft und aktualisiert. Die Zweckbestimmung der Daten wird dabei nicht verändert. Weder Leistungserbringer noch Kostenträger erhalten zusätzliche Daten. Die Verfahren sind z. B. nach einer Überweisung bei dem die Behandlung fortsetzenden Leistungserbringer anzuwenden. Bei Verlust werden die auf der Karte befindlichen Notfalldaten gesperrt. Durch die Aktualisierung der Versichertenstammdaten können darüber hinaus administrative Daten (z. B. die Anschrift eines Versicherten oder der Versichertenstatus) auf den Karten berichtigt werden. Bei der möglichen Option, auf eine Online-Anbindung der Praxisverwaltungssysteme zu verzichten, handelt es sich um eine technische Zusatzoption, deren Kosten nicht zu den "erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten" nach § 291a Abs. 7 Satz 4 gehören und nicht durch die Krankenkassen finanziert werden. Den Ärzten, die die Zusatzoption nutzen möchten, wird die Grundausstattung finanziert und nicht die Kosten für die Zusatzoption. Über die Verfahren, die zur Kartensperrung oder zur eingeschränkten Nutzbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte führen, hat die Krankenkasse die Versicherten zu informieren. Unberührt bleiben weitere Online-Prüfungen im Rahmen von Sicherheitskonzepten.
Rz. 6
Bis zum 31.3.2026 können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die Prüfung auch nach Satz 2 durchführen (Satz 4). Da die Umstellung der Prüfung nach Abs. 2 Satz 2 zum neuen Abs. 2 Satz 3 innerhalb eines Tages vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 vollzogen werden soll, wird aus Gründen der Praktikabilität eine Übergangsfrist eingeräumt, um technisch-organisatorische Probleme bei der Umstellung zu vermeiden (BT-Drs. 20/9048 S. 101).
Rz. 6a
Die durchgeführte Prüfung haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei einer Prüfung vor dem 1.1.2026 auf der elektronischen Gesundheitskarte, bei einer Prüfung ab dem 1.1.2026 in ihren informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu speichern (Satz 5). Die technischen Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Abs. 3 zu regeln (Satz 6).