2.1 Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband (Abs. 1)
Rz. 6
Die Kranken- und Pflegekassen sind berechtigt und verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband für die in § 303e Abs. 2 genannten Zwecke die erforderlichen Daten zu übermitteln (Satz 1). Die Daten sind quartalsweise innerhalb von 10 Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende zu liefern. Der GKV-Spitzenverband hat in diesem Zusammenhang die Funktion einer Datensammelstelle. Die Daten werden in pseudonymisierter Form angeliefert (versichertenbezogenes Lieferpseudonym). Das versichertenbezogene Lieferpseudonym ermöglicht eine krankenkassenübergreifende eindeutige Identifikation des Versicherten innerhalb eines Berichtszeitraum (BT-Drs. 19/14867 S. 101). Damit der GKV-Spitzenverband die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz prüfen kann, muss dem Versicherten unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit für einen Berichtszeitraum jeweils dasselbe Pseudonym zugeordnet werden. Die Versicherten haben nicht die Möglichkeit, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Rz. 7
Zu übermitteln sind
- Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,
- Angaben zum Versicherungsverhältnis,
- die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 295b, 300, 301, 301a und 302 sowie nach § 105 SGB XI,
- Angaben zum Vitalstatus, zum Grad der Pflegebedürftigkeit und zum Sterbedatum und
- Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.
Die Angaben zum Wohnort sollten so ausgestaltet werden, dass insbesondere in Großstadtgemeinden und Flächenkreisen eine Zuordnung zu Lebens- und Sozialräumen möglich ist (BT-Drs. 19/13438 S. 72). Die Daten umfassen auch die derzeit für den Risikostrukturausgleich erhobenen Daten und für Zwecke der Datentransparenz übermittelten Daten. Die konkrete Festlegung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden Daten erfolgt in der Datentransparenzverordnung (Datentransparenzverordnung v. 10.9.2012, BGBl. I S. 1895, geändert durch Art. 57 Abs. 29 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652).
Rz. 7a
Die Information zum Pflegegrad ist ein hochrelevanter Indikator für die Lebensqualität der Versicherten und für Versorgungsforschungsstudien mit hochbetagten Versicherten unabdingbar (BT-Drs. 20/9046 S. 70). Zudem ist der Pflegegrad eine wichtige Information für die Versorgungssteuerung, da Versicherte mit Pflegegrad besondere Bedürfnisse haben.
Rz. 7b
Die Daten dienen dazu
- Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner wahrzunehmen,
- die Qualität der Versorgung zu verbessern,
- Leistungsressourcen zu planen (z. B. Krankenhausplanung),
- insbesondere für Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, Analysen von Behandlungsabläufen oder Analysen des Versorgungsgeschehens zu forschen,
- politische Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterstützen,
- sektorenübergreifende Versorgungsformen sowie Einzelverträge der Krankenkassen zu analysieren und zu entwickeln,
- Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung wahrzunehmen
(Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 303b Rz. 9).
Rz. 8
Der GKV ist beauftragt, die technische Ausgestaltung der Datenübermittlung zu regeln. Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat dazu die Technische Regelung beschlossen und zum 16.8.2021 in Kraft gesetzt (Technische Regelung nach § 303b Abs. 1 S. 2 SGB V – TReg303b1 – zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung der Krankenkassen an den GKV-Spitzenverband als Datensammelstelle für die Datentransparenz; RS 2021/567 vom 17.8.2021).
Rz. 8a
Die Kranken- und Pflegekassen übermitteln jeweils diejenigen Daten, die ihnen für das vergangene Kalenderquartal und für die diesem vergangenen Kalenderquartal vorangegangenen 3 Kalenderquartale vorliegen (Satz 2). Zweck dieser rollierenden, viermaligen Datenlieferung für jedes Quartal ist die Herstellung größtmöglicher Vollständigkeit der Daten mit dem geringstmöglichen Zeitverzug, bei gleichzeitiger Beibehaltung eines quartalsweisen Liefertermins (BT-Drs. 20/9785 S. 62). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Datenqualität unverändert hoch bleibt und durch die Beschleunigung der Datenlieferung keine Lücken im Datensatz des Forschungsdatenzentrums Gesundheit entstehen. Durch die mehrfache Lieferung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Abrechnungen je nach Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung unterschiedlichen Zeitverzügen unterliegen. Gleichzeitig wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Anträge unterschiedliche Bedarfe bezüglich der Vollständigkeit und Aktualität der Daten haben. So können bei zeitkritischen Projekten, wie solchen in oder zu pandemischen Lagen, Abstriche bei der Vollständigkeit mit einer höheren Aktualität der Daten abgewogen werden, während beispielsweise bei Fragen der Qualitätssicherung eine geringere Aktualität der Daten für eine bessere Annäherung an die Vollständigkeit in Kauf genommen wird.
Rz. 8b
Im Sinne der Datensparsamkei werden ältere durch neuere Datenschnitte ersetzt, sodass langfristig für alle Quartale nur der jeweils der Vollständigkeit am nächsten kommende Dat...