Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 306 übernimmt zum einen in Teilen das bisher in § 291a Abs. 7 Satz 1 bis 3 enthaltene geltende Recht und enthält zum anderen weitere Neuregelungen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 Nr. 1 neu gefasst. Die Verarbeitungsvorgänge in der dezentralen Infrastruktur werden konkretisiert.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 geändert. Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen und Folgeänderung aus § 327.

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