Rz. 15

Die Regelung enthält die Legaldefinition für die Anwendungen, Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur. Komponenten können dabei sowohl Computerprogramme (Software) als auch Geräte (Hardware) umfassen. Anwendungen in diesem Sinn sind nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Basis von zugelassenen Diensten und Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur (§ 325) sowie weitere nutzerbezogene Funktionalitäten (§ 327; Satz 1). Dienste sind zentral bereitgestellte und in der Telematikinfrastruktur betriebene technische Systeme, die einzelne Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen (Satz 2). Komponenten sind dezentrale technische Systeme oder deren Bestandteile (Satz 3).

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