Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 307 enthält eine konkrete datenschutzrechtliche Verantwortlichkeitszuweisung und definiert die jeweilige Rolle der Beteiligten in den verschiedenen arbeitsteiligen Datenverarbeitungsprozessen der Telematikinfrastruktur.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 neu gefasst. Die Neufassung stellt zusammen mit dem neugefassten § 306 Abs. 2 Nr. 1 klar, dass die Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur nicht nur für die Zwecke der Authentifizierung und sicheren Verarbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur genutzt werden, sondern auch für den Zweck der elektronischen Signatur sowie zur Ver- und Entschlüsselung von Daten.

 

Rz. 1b

Art. 4 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien v. 23.6.2021 (BGBl. I S. 1982) hat mit Wirkung zum 1.12.2021 als Folgeänderungen in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 jeweils die Wörter "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 105) hat mit Wirkung zum 28.3.2024 in Abs. 1 Satz 3 das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur neuen Nummerierung der Anlagen des SGB V.

 

Rz. 1d

Art. 31 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze v. 6.5.2024 (BGBl. I Nr. 149) hat mit Wirkung zum 14.5.2024 in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 jeweils die Wörter "§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter "§ 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung, mit der der bisherige Verweis auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz angepasst wird.

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