Rz. 6

Die Protokolldaten sind nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB nach 3 Jahren durch die Verantwortlichen unverzüglich zu löschen. Dies schließt nicht aus, dass die Versicherten diese Daten weiterhin auf eigenen Speichermedien vorhalten. Der Fristbeginn ist nicht ausdrücklich geregelt. Zweckmäßig ist, auf den Zeitpunkt der Verarbeitung der Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO abzustellen (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 309 Rz. 21).

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