2.1 Gesellschafter (Abs. 1)
Rz. 3
Gesellschafter der gematik sind neben der BRD (vertreten durch das BMG) die in § 306 Abs. 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen:
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband),
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB),
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB),
- Bundesärztekammer,
- Bundeszahnärztekammer,
- Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie
- Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene (Deutscher Apothekerverband – DAV).
2.2 Geschäftsanteile (Abs. 2)
Rz. 4
Die Geschäftsanteile entfallen zu 51 % auf die BRD, zu 24,5 % auf den GKV Spitzenverband und zu 24,5 % auf die anderen Spitzenorganisationen. Die BRD ist damit Mehrheitsgesellschafterin. Ihr Geschäftsanteil ändert sich auch dann nicht, wenn weitere Gesellschafter zugelassen werden. Der Text berücksichtigt nicht die freiwillige Mitgliedschaft des PKV-Verbandes, der an der gematik aktuell mit 2,45 % beteiligt ist (Gesellschafter und Gremien, www.gematik.de/ueber-uns/struktur; abgerufen 11.7.2022).
2.3 Beitritt weiterer Gesellschafter (Abs. 3)
Rz. 5
Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung beschließen (Satz 1). Der Beitritt ist durch den potenziellen Gesellschafter zu beantragen. Tritt ein weiterer Gesellschafter der gematik bei, werden die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer entsprechend angepasst (Satz 2). Der Geschäftsanteil der BRD verändert sich nicht, sodass der Status als Mehrheitsgesellschafterin erhalten bleibt.
Rz. 5a
Bereits am 3.4.2020 ist der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) der gematik beigetreten (Corporate Governance Bericht, www.gematik.de/ueber-uns/corporate-governance; abgerufen: 11.7.2022). Die Mitgliedschaft wurde durch § 310 nicht berührt, weil der PKV-Verband auch unter dem neuen Regime beitrittsberechtigt ist (Abs. 3 Satz 1).
2.4 Willensbildung (Abs. 4)
Rz. 6
Entscheidungen der Gesellschafter werden mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen gefasst. Davon ausgenommen sind abweichende gesetzlich geforderte Mehrheiten (z. B. sich aus dem GmbHG ergebende Mehrheitserfordernisse). Die BRD als Mehrheitsgesellschafterin kann in allen Beschlussgegenständen, die keiner qualifizierten Mehrheit bedürfen, ihre Auffassung durchsetzen. Gegen ihr Votum kann keine Mehrheit zustande kommen. Die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit ermöglicht es, Maßnahmen durch die gematik in die Wege zu leiten, die für eine fristgerechte Herstellung von elektronischen Patientenakten durch die Krankenkassen erforderlich sind (BT-Drs. 19/8351 S. 214 f.).