Rz. 5

Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung beschließen (Satz 1). Der Beitritt ist durch den potenziellen Gesellschafter zu beantragen. Tritt ein weiterer Gesellschafter der gematik bei, werden die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer entsprechend angepasst (Satz 2). Der Geschäftsanteil der BRD verändert sich nicht, sodass der Status als Mehrheitsgesellschafterin erhalten bleibt.

 

Rz. 5a

Bereits am 3.4.2020 ist der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) der gematik beigetreten (Corporate Governance Bericht, www.gematik.de/ueber-uns/corporate-governance; abgerufen: 11.7.2022). Die Mitgliedschaft wurde durch § 310 nicht berührt, weil der PKV-Verband auch unter dem neuen Regime beitrittsberechtigt ist (Abs. 3 Satz 1).

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