Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 311 bündelt die in zahlreichen Einzelvorschriften enthaltenen Aufgaben der Gesellschaft für Telematik (gematik) und erweitert ihren Aufgabenbereich.
Rz. 2
Art. 4 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) hat mit Wirkung zum 19.11.2020 Abs. 1 um Nr. 11 ergänzt. Die gematik hat die Aufgabe, das Robert Koch-Institut bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 IfSG zu unterstützen.
Rz. 2a
Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 und 6 geändert. Der Aufgabenbereich der gematik wird hinsichtlich der Übernahme von Betriebsaufgaben unter besonderen Voraussetzungen erweitert (Abs. 1 Nr. 12). In Abs. 6 Satz 7 und 8 wird die Zuständigkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als Folgeänderung zu der neu in § 331 Abs. 6 geregelten Pauschalvergütung aufgehoben.
Rz. 2b
Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 in Abs. 1 die Nr. 10 geändert (redaktionelle Korrektur eines Verweises) und Nr. 13 angefügt. Die Regelung weist der gematik als neue Aufgabe die Planung, Durchführung und Unterstützung der Erprobungs- und Einführungsphasen von Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu.
Rz. 2c
Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 umfangreich geändert.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
Die gematik errichtet ein Kompetenzzentrum für Interoperabilität.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 bis 17
Die gematik unterstützt die Träger der Unfallversicherung (Nr. 14), entwickelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Nr. 15) und die elektronische Patientenakte (Nr. 16) und unterstützt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bei der Digitalisierungsstrategie (Nr. 17).
Abs. 1 Satz 2, 3 (neu)
Die Träger der Unfallversicherung tragen die Kosten nach Satz 1 Nr. 14.
Abs. 2 Satz 1
Die Wörter "Einvernehmen" werden jeweils durch "Benehmen" ersetzt.
Abs. 6 Satz 7 bis 11 (neu)
Das Verfahren für die Nutzer sicherer Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur (Abs. 6 Satz 1) wird geregelt.
Abs. 8 (neu)
Die gematik prüft bei allen grundlegenden Maßnahmen der Telematikinfrastruktur die Wirtschaftlichkeit.
Abs. 9 (neu)
Die Vorschrift enthält einen Querverweis auf die Aufgaben des Kompetenzzentrums für Interoperabilität.