Rz. 32

Bei der Vergabe jeglicher Aufträge durch die gematik unterhalb der Schwellenwerte (§ 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist die Unterschwellen-Vergabeordnung anwendbar (Satz 1). Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt das Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte). Die ab Januar 2020 geltenden Schwellenwerte wurden am 31.10.2019 im Amtsblatt der EU (2019/L279/23 ff.) veröffentlicht und gelten für die Jahre 2020 und 2021.

 

Rz. 33

Ein mögliches Vergabeverfahren ist die Verhandlungsvergabe (§ 8 UVgO). Ist dieses Format durch ein Bundes- oder Landesministerium zugelassen (§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO), werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt (Satz 2).

 

Rz. 34

Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, §§ 97 bis 184) bleibt unberührt (Satz 3).

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