Rz. 16

Der GKV-Spitzenverband prüft, ob und unter welchen Voraussetzungen die ärztliche Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Ausfertigung für den Arbeitgeber durch ein elektronisches Äquivalent dazu mit gleich hohem Beweiswert in der elektronischen Patientenakte abgelöst werden kann (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband beteiligt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) an der Prüfung und legt diesen einen Vorschlag als Ergebnis der Prüfung vor. Der GKV-Spitzenverband hat bei seiner Prüfung neben den inhaltlichen auch die verfahrensmäßigen Voraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen (Satz 2). Im Prüfverfahren ist der gematik, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 3). Das BMG kann dem GKV-Spitzenverband einvernehmlich mit dem BMAS eine Frist für den Vorschlag setzen (Satz 4). Der Vorschlag ist durch das BMG einvernehmlich mit dem BMAS zu genehmigen (Satz 5).

 

Rz. 17

Mit der Einführung des Verfahrens der Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Vertragsärzte an die Krankenkassen und die Einrichtung von Verfahren zum elektronischen Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Arbeitgebern bei den Krankenkassen (elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung) wurden bereits wichtige Schritte bei der Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschafft (BT-Drs. 20/9048 S. 105). Nunmehr sollen weitere Umsetzungsschritte angegangen werden, die eine umfassende Digitalisierung ermöglichen. Dabei sind in den Fällen, in denen die elektronische Variante grundsätzlich infrage kommt, Übergangszeiträume vorzusehen, in denen die Aushändigung der papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter vorgesehen ist. Dieser Vorschlag soll in einem breiten partizipativen Prozess erarbeitet werden und die erforderlichen Prozesse und Anforderungen definieren, die für eine vollständige Digitalisierung zu beachten sind. Der Ansatz einer partizipativen Erarbeitung der Anforderungen folgt dabei dem Ziel der Digitalisierungsstrategie, nutzenstiftende Anwendungen im partizipativen Diskurs fortzuentwickeln und einzuführen. Insbesondere im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II wird im Rahmen der Prüfung und Erarbeitung des Vorschlags zu berücksichtigen sein, unter welchen Voraussetzungen auch in zeitlicher Hinsicht eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden kann. Zu prüfen ist ferner, inwieweit die Nachweismöglichkeit für Maßnahmeteilnehmende gesichert werden kann, die ihre Arbeitsunfähigkeit direkt dem Maßnahmeträger melden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge