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Für öffentlich-rechtliche Verträge der gematik im Rahmen der Aufgaben nach § 311 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Die gematik darf insbesondere im Rahmen von Zulassungsverfahren (z. B. bei der Anbieterzulassung nach § 324) öffentlich-rechtliche Verträge schließen. Der Verweis auf die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts stellt insbesondere klar, dass die gematik dabei auch Vertragsstrafen nach den §§ 339 ff. BGB vereinbaren kann (BT-Drs. 20/9788 S. 182). Dieses zusätzliche Instrument ist eine sinnvolle Ergänzung, um die Erfüllung von vertraglichen Pflichten, insbesondere die Erfüllung von Fristen und von sog. Service Level Agreements (SLA), abzusichern und zu fördern und somit eine vertragsgemäße Erfüllung zu bewirken. Dies ist im Rahmen der Telematikinfrastruktur von herausragender Bedeutung, weil die nicht fristgerechte Erfüllung den Digitalisierungsprozess insgesamt gefährdet.

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