Rz. 13

Krankenkassen haben kein eigenes Zugriffsrecht auf elektronische Verordnungen. Damit elektronisch ausgestellte und über die Telematikinfrastruktur übermittelte Verordnungen von Arzneimitteln einschließlich verordnungsfähiger Betäubungsmittel, häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege, Soziotherapien oder Heilmitteln und Hilfsmitteln zur Genehmigung vom Versicherten medienbruchfrei, zügig elektronisch bei der Krankenkasse vorgelegt werden können, schafft die gematik dafür die entsprechenden Voraussetzungen. Eine Frist ist dafür nicht gesetzt. Hierbei sind auch Verfahren vorzusehen, die es Versicherten ermöglichen, Daten ihrer elektronischen Verordnungen papierbasiert der Krankenkasse vorzulegen. U.a. kann hierzu der Ausdruck in Papierform mit den Zugangsdaten zur elektronischen Verordnung mit den entsprechend erforderlichen, aufgedruckten Informationen für eine papierbasierte Vorlage bei der Krankenkasse zur Bewilligung genutzt werden.

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