Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 313 übernimmt das bisher in § 291h geregelte geltende Recht und präzisiert die Pflichten der Gesellschaft für Telematik (gematik). Für die Telematikinfrastruktur wird ein zentral bereitgestellter Verzeichnisdienst geschaffen, um die Nutzer für die sichere Übermittlung von Dokumenten zu adressieren oder Zugriffsrechte für die elektronische Patientenakte vergeben zu können.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 neu gefasst. Die Daten aller Nutzer der Telematikinfrastruktur sind in den Verzeichnisdienst aufzunehmen.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert.

  • Abs. 1 Satz 6 und 7 (neu)

    Leistungserbringer können weitere Daten ergänzen, die nicht in der Hoheit der dateneinliefernden Stellen liegen.

  • Abs. 3 Satz 1

    Die gematik ist berechtigt, zur Qualitätssicherung auf die Daten des Verzeichnisdienstes zuzugreifen.

  • Abs. 3 Satz 2 ; Satz 2 (alt) wird Satz 4 (neu)

    Verzeichnisdienstdaten dürfen nicht für Werbezwecke verarbeitet werden.

  • Abs. 3 Satz 3 (neu)

    Die gematik ist zur Datenverarbeitung (Abs. 3 Satz 1) befugt.

  • Abs. 4 Satz 1

    Die Vorschrift wird redaktionell angepasst.

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