2.1 Betrieb (Abs. 1)
Rz. 3
Die gematik betreibt den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur (Satz 1). Alternativ können Dritte mit dem Betrieb beauftragt werden (Satz 2). Der Dienst kann die Daten enthalten, die für die Suche, Identifikation und Adressierung von
- Leistungserbringern,
- organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern oder
- allen anderen Nutzern der Telematikinfrastruktur (z. B. auch ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten)
erforderlich sind (Satz 3). Die Daten umfassen den Namen, die Adressdaten, die technischen Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers (Satz 4). Weitere Daten dürfen wegen der fehlenden Erlaubnis nicht gespeichert werden. Die Daten von Versicherten (z. B. Stammdaten) gehören nicht zum Verzeichnisdienst (Satz 5).
Die Daten des elektronischen Verzeichnisdienstes können von Nutzern der Telematikinfrastruktur (Satz 3) in eigener Verantwortung um weitere spezifische Daten ergänzt werden (Satz 6). Die zusätzlichen Daten müssen den vom Verzeichnisdienst vorgegebenen Datenkategorien, Standards und Strukturen entsprechen (Satz 7). Der Verzeichnisdienst dient der Auffindbarkeit der TI-Teilnehmer (BT-Drs. 20/9048 S. 105). Den Leistungserbringern soll in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Daten ergänzen zu können, die nicht in der Hoheit der dateneinliefernden Stellen nach Abs. 5 liegen, um damit Nutzern beispielsweise bei der Suche nach Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten oder bei der Vergabe von Zugriffsrechten auf die elektronische Patientenakte die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Gemeint sind hier Daten wie beispielsweise Gesundheitsservices am Standort, besondere Qualifikationen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geolokalisationsdaten oder von den Leistungserbringern oder ihren Mitarbeitern beherrschte Fremdsprachen.
2.2 Identifikationsnummer (Abs. 2)
Rz. 4
Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst eine Identifikationsnummer vergeben (Satz 1). Der Bezug zum jeweiligen Nutzer muss eindeutig hergestellt werden können. Die sichere Identifikation der Teilnehmer ist eine der Grundvoraussetzungen für eine datenschutzkonforme und sichere Vernetzung des Gesundheitswesens. Jeder Teilnehmer erhält eine eindeutige technische Identität (Satz 2).
2.3 Zweck (Abs. 3)
Rz. 5
Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Telematikinfrastruktur sowie durch die gematik für Prüfmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Korrektheit und Verwendbarkeit der Daten des Verzeichnisdienstes verwendet werden (Satz 1). Nutzer sind die Leistungserbringer (z. B. Ärzte), ihre organisatorischen Einheiten (z. B. Abrechnungsstelle) oder andere juristische Personen oder deren Mitarbeiter, die die Telematikinfrastruktur nutzen (z. B. Krankenkassen und ihre Verbände).
Rz. 5a
Die gematik stellt nach Abs. 4 Satz 1 sicher, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet wird. Der Begriff der Authentizität ist im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verzeichnisdienstes notwendigerweise weit auszulegen und umfasst die Korrektheit und Verwendbarkeit der eingetragenen Daten (BT-Drs. 20/9048 S. 105 f.). Formal authentische Daten im Verzeichnisdienst, die in einer falschen Sprache, Formatierung oder Struktur gespeichert sind, erfüllen nicht den intendierten Zweck. Um ihren Aufgaben insofern nachkommen zu können, muss die gematik berechtigt sein, auch zur Qualitätssicherung Zugriff auf die Daten des Verzeichnisdienstes nehmen zu können und die Erkenntnisse mit den dateneinliefernden Stellen nach Abs. 5 entsprechend zu teilen.
Rz. 5b
Daten des Verzeichnisdienstes dürfen im Rahmen der Nutzung eines sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Abs. 6 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Nutzer nicht für die Versendung von Nachrichten zum Zwecke der Werbung genutzt werden (Satz 2).
Rz. 5c
Ergebnisse der Prüfmaßnahmen nach Satz 1, insbesondere Fehler und Auffälligkeiten der Daten des Verzeichnisdienstes, können von der gematik ausgewertet und den in Abs. 5 Satz 1 genannten dateneinliefernden Stellen mitgeteilt werden (Satz 3).
Rz. 5d
Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können (Satz 4).
2.4 Datensicherheit (Abs. 4)
Rz. 6
Für die Datensicherheit ist die gematik zuständig. Sie hat organisatorisch und technisch dafür zu sorgen, dass die Verfügbarkeit (Erreichbarkeit), Integrität (Sicherheit), Authentizität (Echtheit) und Vertraulichkeit (Zugriffsberechtigung) sowie ein einheitlicher Qualitätsstandard der Daten gewährleistet sind (Satz 1). Die gematik legt die Vorgaben für die Datenübermittlung durch die in Abs. 5 Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen Richtlinie fest (Satz 2). Darin kann sie konkrete Vorgaben zur Art und Weise der Datenaufbereitung und -übermittlung geben (BT-Drs. 19/18793 S. 105).
Rz. 6a
Die Verfü...