Rz. 5

Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Telematikinfrastruktur sowie durch die gematik für Prüfmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Korrektheit und Verwendbarkeit der Daten des Verzeichnisdienstes verwendet werden (Satz 1). Nutzer sind die Leistungserbringer (z. B. Ärzte), ihre organisatorischen Einheiten (z. B. Abrechnungsstelle) oder andere juristische Personen oder deren Mitarbeiter, die die Telematikinfrastruktur nutzen (z. B. Krankenkassen und ihre Verbände).

 

Rz. 5a

Die gematik stellt nach Abs. 4 Satz 1 sicher, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet wird. Der Begriff der Authentizität ist im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verzeichnisdienstes notwendigerweise weit auszulegen und umfasst die Korrektheit und Verwendbarkeit der eingetragenen Daten (BT-Drs. 20/9048 S. 105 f.). Formal authentische Daten im Verzeichnisdienst, die in einer falschen Sprache, Formatierung oder Struktur gespeichert sind, erfüllen nicht den intendierten Zweck. Um ihren Aufgaben insofern nachkommen zu können, muss die gematik berechtigt sein, auch zur Qualitätssicherung Zugriff auf die Daten des Verzeichnisdienstes nehmen zu können und die Erkenntnisse mit den dateneinliefernden Stellen nach Abs. 5 entsprechend zu teilen.

 

Rz. 5b

Daten des Verzeichnisdienstes dürfen im Rahmen der Nutzung eines sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Abs. 6 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Nutzer nicht für die Versendung von Nachrichten zum Zwecke der Werbung genutzt werden (Satz 2).

 

Rz. 5c

Ergebnisse der Prüfmaßnahmen nach Satz 1, insbesondere Fehler und Auffälligkeiten der Daten des Verzeichnisdienstes, können von der gematik ausgewertet und den in Abs. 5 Satz 1 genannten dateneinliefernden Stellen mitgeteilt werden (Satz 3).

 

Rz. 5d

Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können (Satz 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge