0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 314 legt fest, welche Informationen die Gesellschaft für Telematik (gematik) den Versicherten in verständlicher Form auf ihrer Internetseite und in analogem Format zur Verfügung zu stellen hat.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Satz 2 geändert. Als redaktionelle Folgeänderung wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die gematik informiert die Versicherten digital und analog über die Telematikinfrastruktur sowie die Verarbeitung und den Schutz der Versichertendaten. Die Informationspflichten der gematik über die Telematikinfrastruktur ermöglicht Versicherten, sich über die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur, die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte sowie die darin gespeicherten Daten zu unterrichten. Darüber hinaus dient die Bestimmung der Aufklärung der Versicherten über ihre Rechte im Umgang mit diesen Daten (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 314 Rz. 8).
2 Rechtspraxis
2.1 Informationen für Versicherte (Satz 1)
Rz. 3
Die gematik informiert die Versicherten auf ihrer Internetseite (www.gematik.de; abgerufen: 13.7.2022) und in analogem Format über die Telematikinfrastruktur. Damit werden auch Personen ohne Internetzugang angemessen informiert. Die Informationen sind in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form anzubieten. Die gematik informiert im Einzelnen über
- die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur,
- die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte,
- die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen Patientenakte,
- den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) 679/2016
- Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen,
- die Datenverarbeitungsvorgänge bei der Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Personen,
- die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge,
- die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der Verordnung (EU) 679/2016,
- die Maßnahmen zur Datensicherheit und
- die Aufgaben der koordinierenden Stelle gemäß § 307 Abs. 5 Satz 2 und 3. (Die gematik als neutrale koordinierende Stelle erteilt den Betroffenen allgemeine Informationen zur Telematikinfrastruktur sowie Auskunft über Zuständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruktur, insbesondere zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit nach dieser Vorschrift.)
2.2 Informationsmaterial (Satz 2)
Rz. 4
Für Informationen über die elektronische Patientenakte hat die gematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nach § 343 erstellte Informationsmaterial zu nutzen. Ebenso wie die gematik haben die Krankenkassen ihre Versicherten über die elektronische Patientenakte zu informieren. Zur Unterstützung der Krankenkassen hat der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial zu erstellen. Damit die Versicherten einheitliche Informationen zur elektronischen Patientenakte erhalten, ist die gematik verpflichtet, für ihre Information an die Versicherten das entsprechende Informationsmaterial zu verwenden.
3 Literatur und Materialien
Rz. 5
Weyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen – Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) und die Neuerungen insbesondere für die elektronische Patientenakte, WzS 2021, 263.
gematik (Herausg.), Anwendungen, www.gematik.de/anwendungen (abgerufen: 11.7.2022).
gematik (Herausg.), Informationspflichten gemäß § 314, www.gematik.de/media/gematik/Medien/Rechtliche_Hinweise/Informationspflicht___314_OF.pdf; abgerufen: 13.7.2022.
gematik (Herausg.), Wir sorgen für die Sicherheit der Gesundheitsdaten, www.gematik.de/media/gematik/Medien/Newsroom/Publikationen/Informationsmaterialien/gematik_Whitepaper-Datenschutz_web_202106.pdf; abgerufen: 13.7.2022.