2.1 Finanzierung (Abs. 1)
Rz. 3
Zur Finanzierung zahlt der GKV-Spitzenverband an die gematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 1; ab 1.1.2022 = 1,50 EUR). Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend dem Mittelbedarf der gematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates anpassen (Satz 2). Davon hat das BMG Gebrauch gemacht und den Betrag entsprechend dem Finanzbedarf (Mittelbedarf) der gematik und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit in den letzten Jahren durch Rechtsverordnungen angepasst (2019 = 0,65 EUR, 2020 = 1,04 EUR, 2021 = 1,78 EUR, 2022 = 1,54 EUR; Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2019, 2020, 2021, 2022).
Rz. 3a
Der zur Finanzierung der gematik vom GKV-Spitzenverband zu zahlende jährliche Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1.1.2022 auf einen Betrag in Höhe von 1,50 EUR angepasst. Dies dient zum einen dem Inflationsausgleich des seit dem Jahr 2007 feststehenden Betrages (BT-Drs. 19/27652 S. 120). Zum anderen hat in den letzten Jahren die Digitalisierung des Gesundheitswesens zusehends an Geschwindigkeit aufgenommen. Mehrere Gesetze, wie z. B. das Digitale-Versorgung-Gesetz und zuletzt das Patientendaten-Schutz-Gesetz, haben der Gesellschaft für Telematik dazu neue Aufgaben zugewiesen, die in angemessener Zeit umzusetzen sind, damit der notwendige Wandel in den Strukturen der Gesundheitsversorgung entscheidend vorangebracht werden kann. Die Digitalisierung muss in der Versorgung spürbar werden, damit das Gesundheitswesen insgesamt auf die Herausforderungen der Zukunft ausgerichtet werden kann. Hier kommt der gematik eine entscheidende Rolle zu. Zur Sicherstellung von ausreichenden Ressourcen für diesen Transformationsprozess benötigt die gematik Planungssicherheit. Das BMG stellt dabei im Rahmen seiner Aufgaben als beteiligungsführende Stelle des Bundes bei der Haushaltsaufstellung der gematik die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sicher.
Rz. 3b
Die Mehrheitsgesellschafterin ist befugt, die von einem Minderheitsgesellschafter zu zahlenden Beträge einseitig verbindlich ohne Gesellschafterbeschluss festzusetzen. Zumindest gesellschaftsrechtlich ist dies eine fragwürdige Konstruktion. Die in der Begründung zum DVPMG im dortigen Regelungszusammenhang eher beiläufige Bemerkung, das BMG stelle dabei im Rahmen seiner Aufgaben als beteiligungsführende Stelle des Bundes bei der Haushaltsaufstellung der gematik die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sicher, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 316 Rz. 14).
2.2 Zahlungen (Abs. 2)
Rz. 4
Die Zahlungen an die gematik sind quartalsweise zu leisten, spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals (Satz 1).