2.1 Einrichtung (Abs. 1)
Rz. 3
Die gematik richtet einen Beirat ein (Satz 1), der durch einen Vorsitzenden geführt wird (Satz 2). Der Beirat berät die gematik im Innenverhältnis und ist dabei den Interessen der entsendenden Stellen verpflichtet (§ 318 Abs. 1). Er ist nicht vertretungsberechtigt im Außenverhältnis.
Rz. 4
Die Zusammensetzung ist gesetzlich geregelt (Satz 3) und kann nicht durch die Gesellschafter verändert werden. Mitglieder des Beirats sind
- 4 Vertreter der Länder,
- 4 Vertreter der Organisationen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind,
- 3 Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,
- 3 Vertreter der Wissenschaft,
- 1 Vertreter der Spitzenorganisation, die für die Wahrnehmung der Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte maßgeblich ist,
- 1 Vertreter aus dem Bereich der Hochschulmedizin,
- je 1 Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,
- der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
- der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.
2.2 Benennung der Mitglieder (Abs. 2)
Rz. 5
Die Mitglieder des Beirats werden von verschiedenen Stellen benannt:
Vertreter der |
Bennen durch |
Quelle |
Bundesländer |
Länder |
Satz 1 |
- Patienten, Pflegebedürftige und Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen
- Industrie aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen
- Wissenschaft
- an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Vertragsärzte
- Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene
|
Gesellschafterversammlung der gematik |
Satz 2 |
Bereich der Hochschulmedizin |
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung |
Satz 3 |
2.3 Berufung weiterer Mitglieder (Abs. 3)
Rz. 6
Die Gesellschafterversammlung der gematik kann Vertreter weiterer Gruppen und Bundesbehörden sowie bis zu 5 unabhängige Experten als Mitglieder des Beirats berufen.
2.4 Teilnahme an Sitzungen (Abs. 4)
Rz. 7
Jeweils 1 Vertreter für jeden Gesellschafter sowie die Geschäftsführung der gematik können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen (Satz 1). Mit der zahlenmäßigen Begrenzung wird sichergestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beirats erhalten bleibt. Die Teilnahme ist in das Ermessen des jeweiligen Vertreters gestellt.
Rz. 8
Der Vorsitzende des Beirats oder sein Stellvertreter kann an den Gesellschafterversammlungen der gematik teilnehmen (Satz 2).
2.5 Geschäftsordnung (Abs. 5)
Rz. 9
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Regelung ist verpflichtend und räumt dem Beirat kein Ermessen ein. Die Funktion der Geschäftsordnung ist es, das Verfahren bei der Arbeit des Beirats zu regeln. Eine Mitwirkung Dritter an der Geschäftsordnung entfällt; staatliche Genehmigungsvorbehalte existieren nicht. Zum Inhalt der Geschäftsordnung gehören u. a. Regeln über die
- Einberufung von Sitzungen,
- Tagesordnung von Sitzungen,
- Einladung der Organmitglieder und Beratungsunterlagen,
- Leitung und Durchführung der Sitzungen,
- Abstimmung und Beschlussfassung in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren und
- Fertigung einer Niederschrift.
Die Geschäftsordnung entfaltet keine Außenwirkung und bindet lediglich die Beiratsmitglieder. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung (z. B. in Form einer fehlerhaften Beschlussfassung) kann im Ergebnis zu einer fehlerhaften oder unterlassenen Anhörung des Beirats führen und die Folge eines unwirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der gematik haben.
Rz. 10
Aktuell liegt eine Geschäftsordnung des Beirats in der Fassung vom 10.12.2020 vor, die u. a. Regelungen zur Einberufung des Beirats (Nr. 6), zur Durchführung der Beiratssitzungen (Nr. 7) und zur Auslagenerstattung der Beiratsmitglieder (Nr. 9) enthält. Darüber hinaus ist zur Koordinierung der inhaltlichen Arbeit ein Koordinierungsausschuss vorgesehen (Nr. 4). Veröffentlicht ist die Geschäftsordnung allerdings nicht. Zur Schaffung von Transparenz wäre dies aber zu begrüßen. Geheimhaltungsgründe sind nicht ersichtlich (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 317 Rz. 55).